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Kategorie: Wirtschaft und Finanzen > Lexikon zur Existenzgründung und Selbstaendigkeit
Datum & Land: 24/05/2011, De.
Wörter: 953
GründungscoachingSiehe Gründercoaching.
GründungsideeEine Idee ist eine Vorstellung, die ein Mensch gedanktlich verfasst. Der Gründer eines Unternehmens oder einer Firma befasst sich in Gedanken mit einem Sinn und Zweck, den seine neue Firma, die er aufbauen, sprich: gründen, möchte, erfüllen soll. Dieser Geschäftszweck oder -gegenstand können Dienstleistungen, Produkte oder Handelstätigkeiten sein. Die Gründungsidee ist der erste Schritt zur Selbstständigkeit, ihr folgen Konzeptentwicklung, Businesspläne und Analysen der persönlichen Situation, um aus einer Idee ein reales Vorhaben zu generieren.
GrundtabelleAls Begriff des Einkommensteuerrechts ist die Grundtabelle die Bezeichnung für eine Steuertabelle, aus der sich die tarifliche Einkommensteuer für die einzelnen Einkommensstufen eines unverheirateten Steuerpflichtigen in Abhängigkeit von dessen zu versteuerndem Einkommen ablesen lässt. Die Grundtabelle hilft bei der schnellen Ermittlung der abzuführenden Einkommensteuer.
GründungskostenGründungskosten sind die Aufwendungen eines Existenzgründers, welche zur Existenzgründung nötig sind. Anders ausgedrückt: Die Gründungskosten sind die Kosten, nach dessen Investition der Gründer selbständig ist. Das kann selbstverständlich bei jedem anders aussehen. Meist zählen die Kosten für Gewerbeanmeldung, Rechtsberatung, Investitionskosten, Kosten für einen Unternehmensberater, Beratungskosten allgemein und auch die Kosten für die Erstausstattung von Büro, Lager, Laden oder Geschäft zu den Gründungskosten. Auch die Ware selbst zählt zu den Gründungskosten. Die Gründungskosten werden in der Regel von jedem Berater anders definiert, so dass es keine allgemeine Umschreibung für den Begriff gibt.
GründungszuschussExistenzgründung mit dem Gründungszuschuss Seit dem 01.08.2006 können Arbeitslose für die Gründung eines Unternehmens im Haupterwerb einen Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Für den Existenzgründer bedeutet der Haupterwerb, dass er mindestens 15 Wochenstunden für seine unternehmerische Tätigkeit nutzen muss. So kann der frisch gebackene Chef zur Unterstützung seiner anfangs recht dünnen finanziellen Lage einem Nebenjob nachgehen. Der Gründungszuschuss wird in 2 Phasen aufgesplittet: Phase 1: Der Existenzgründer erhält als Gründungszuschuss für die Zeit von 9 Monaten sein bisheriges Arbeitslosengeld weiter. Darüber hinaus bekommt er monatlich 300,- EUR als `Sozialversicherungspauschale†œ. Diese dient zur weitestgehenden Deckung der sozialen Absicherung des Gründers, da dieser mit der Selbständigkeit auch die Freiheit gewonnen hat, sich in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu versichern. Innerhalb der 9 Monate der ersten Förderphase erhält der Gründer also 2.700,- EUR zzgl. sein bisheriges Arbeitslosengeld I. Phase 2: Die Bundesagentur für Arbeit kann, muss aber nicht, für weitere 6 Monate die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300,- EUR gewähren. Daraus ergeben sich für diese Zeit weitere 1.800,- EUR nicht rückzahlbare Fördermittel. Weitere Voraussetzungen: Der Antragsteller muss für die Beantragung des Gründungszuschusses einen Mindestanspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) von 90 Tagen haben. Außerdem muss der Gründungswillige auch mindestens einen Tag arbeitslos gewesen se...
GoBGoB steht als Abkürzung für die: `Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung†œ. Diese Grundsätze sind zum Teil gesetzlich festgelegt oder ergeben sich aus der Rechtssprechung bzw. aus den Empfehlungen von verschiedenen Verbänden der Wirtschaft. Nach § 238 HGB sollt die Buchführung so angelegt sein, `dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.†œ Im Gesetz ist der Rechtsbegriff der GoB aber nicht näher definiert und bleibt daher unbestimmt. Folgende Richtlinien gelten für eine ordnungsgemäße Buchführung jedoch als allgemeinverbindlich:
GmbHDie GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Das bedeutet, daß nicht der Inhaber, wie bei einer Einzelunternehmung, sondern die GmbH für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Damit ist eine Trennung zwischen Privat- und Firmenvermögen gewährleistet. Der oder auch die Gesellschafter bringen das erforderliche Stammkapital von mindestens EUR 25.000 auf. Dieses Kapital kann in Form von Geld aber auch Sacheinlagen aufgebracht werden. Grundlage ist ein Gesellschaftsvertrag, mit folgenden Inhalten:
GläubigerGläubiger ist derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses einen Anspruch gegenüber dem Schuldner auf eine daraus resultierende Leistung hat. Beispiel: Unternehmer A hat dem Privatmann B ein Fahrrad repariert. A ist nun Gläubiger und B Schuldner.
GirokontoDas bei einer Bank geführte Konto zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wird Girokonto genannt. Es kann sowohl für Privatpersonen als auch für Geschäftsleute als Geschäftskonto eingerichtet werden. Durch einen gesetzlichen Vertreter können auch Minderjährige ein Girokonto nutzen, um Erfahrungen mit dem Geldverkehr zu sammeln. Das Girokonto wird in der Regel gegen eine regelmäßige, entweder monatliche oder quartalsweise zu zahlende Gebühr, die so genannte Kontoführungsgebühr angeboten. Bei dem Girokonto wird zwischen onlinegeführten Konten und den offlinegeführten Girokonto unterschieden. Ein Onlinekonto ist nur über das Internet oder über eine Telefonhotline erreichbar und zu bedienen, während dem das konventionelle Girokonto über den Schalter der Bank mit einem Bankangestellten abgewickelt werden kann. Dahingehend bestehen bedeutende Unterschiede hinsichtlich der Kontoführungsgebühren. Die Palette reicht dabei von mehr als 10 EUR monatlichen Gebühren bis zu Kontoführung zum Nulltarif. Zu dem Girokonto erhält der Kunde in den meisten Fällen eine EC Karte. Bei den meisten Onlinekonten sogar eine Kreditkarte. Als Geschäftskonto kann der Existenzgründer ein ganz normales Girokonto nutzen, da die Finanzverwaltung diesbezüglich keine besonderen Forderungen an das Girokonto oder das GEschäftskonto stellt. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass Kontoauszüge am Automaten erhältlich (bei Offlinekonten) oder per Post zugestellt werden (bei Onlinekonten), da selbst ausgedruckte Kontoauszüge in vielen Fällen von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wer...
GebäudeabschreibungGebäudeabschreibungen sind Abschreibungen, mit denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie steuerlich gefördert werden. Mit der Gebäudeabschreibung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer Baumaßnahme über mehrere Jahre verteilt steuerlich abgesetzt werden. Die Aufwendungen, welche auf den Grund und Boden entfallen, dürfen nicht abgeschrieben werden. Aus diesem Grunde müssen die Anschaffungskosten für die Gebäudeabschreibung zunächst auf den Grund und Boden sowie das Gebäude aufgeteilt werden.
GebrauchsmusterNeben dem Patent können auch Gebrauchsmuster für technische Erfindungen angemeldet werden. Dies schließt den Schutz technischer Verfahren jedoch aus. Bei der Anmeldung des Gebrauchsmusters ist im Gegensatz zum Patent die Schutzdauer geringer und der erfinderischere Wert kann niedriger sein.
GegenstandseigenverbrauchAls Gegenstandseigenverbrauch wird im Bereich des Umsatzsteuerrechts die Entnahme von Gegenständen oder Leistungen bezeichnet. Seit 1999 wird der Gegenstandseigenverbrauch in den Bereich der unentgeltlichen Wertabgaben als sogenannte Sachentnahme eingeordnet. Der Gegenstandseigenverbrauch eines Unternehmers ist sowohl für die Einkommensbesteuerung als auch im Umsatzsteuerrecht bedeutsam. Durch sogenannte Pauschbeträge kann der steuerpflichtige Unternehmer den Gegenstandseigenverbrauch monatlich pauschal verbuchen, ohne jede einzelne Entnahme exakt in der Buchführung zu belegen. Die Finanzverwaltung setzt die Pauschbeträge für den Gegenstandseigenverbrauch fest. Die Pauschbeträge zum Gegenstandseigenverbrauch orientieren sich jeweils am üblichen Warensortiment der betreffenden Gewerbeklasse und sind Jahreswerte für jeweils eine Person.
Geldwerter VorteilAls geldwerter Vorteil wird die Bereicherung des Arbeitnehmers aus einem Sachbezug, einer Sachleistung oder einer sonstigen Leistung bezeichnet, bei der es sich nicht um das gewöhnliche Arbeitsentgelt handelt.
GehaltsbuchführungAls Gehaltsbuchführung wird die betriebliche Abwicklung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen bezeichnet. Die Gehaltsbuchführung umfasst unter anderem das Erstellen der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die Lohnsteueranmeldungen, die Meldung bei den Krankenkassen sowie das Erbringen von Krankenkassenbeitragsnachweisen. Als Synonyme werden auch die Begriffe Entgeltabrechnung bzw. Lohnbuchhaltung verwendet.
GehaltDas Gehalt ist der Entgeltanspruch eines Angestellten bzw. eines Arbeitnehmers und wird üblicherweise als Bestandteil des Arbeitsvertrages geregelt. Die Höhe des Gehalts kann entweder als StundenLohn oder aber als Monatsgehalt bestimmt werden, und ist in der Regel frei verhandelbar. Häufig kommen aber Tarifverträge zur Anwendung, in denen die Mindestgehälter festgelegt sind. Vom Gehalt werden die Beiträge zur Sozialversicherung, also der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Lohn- und Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Als Synonyme für Gehalt werden auch die Begriffe Lohn, Entgelt bzw. Vergütung verwendet.
GemeinkostenKosten, die einer Bezugsgröße nicht direkt zugerechnet werden können, bezeichnet man auch als Gemeinkosten. Als Gegenstück zu den Einzelkosten entstehen die Gemeinkosten dadurch, dass die verschiedenen Kostenarten nach ihrer Zurechenbarkeit zu den Kostenträgern differenziert werden. Aus diesem Grund werden die Gemeinkosten durch eine Kostenaufschlüsselung im Betriebsabrechnungsbogen auf die einzelnen Kostenstellen verteilt. Über Gemeinkostenzuschläge werden die Gemeinkosten dann den Kostenträgern zugerechnet. Zu den Gemeinkosten werden u. a. die Energiekosten, Teile der Personalkosten, Werkzeugkosten, Abschreibungen etc. gerechnet.
GenossenschaftDer Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen, die sich aufgrund gleicher wirtschaftlicher oder sozialer Interessen gemeinsam unternehmerisch betätigen, wird als Genossenschaft bezeichnet. Von Bedeutung ist ausschließlich die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, deren rechtliche Grundlagen sich im Genossenschaftsgesetz finden. Die Mitgliederzahl der Genossenschaft ist nicht begrenzt. Die Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden, wobei bestimmte formale Kriterien zu beachten sind. Der Geschäftszweck der Genossenschaft liegt in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder. Genossenschaften sind häufig in der Landwirtschaft, im gewerblichen Mittelstand sowie im Bau- und Wohnungsbereich zu finden.
GesamthandsgemeinschaftAlle Rechte und Pflichten obliegen den Gesamthändern gemeinsam. Die eigene Rechtsfähigkeit ist damit allerdings nicht gegeben. Gesellschaften des öffentlichen Rechts, OHG's, KG†˜s, ungeteilte Erbengemeinschaften und beispielsweise eheliche Güterstände der Gütergemeinschaft unterliegen dem Prinzip einer Gesamthandsgemeinschaft.
Geringwertiges WirtschaftsgutSiehe
GWG
Geringfügige BeschäftigungVgl. dazu Midi-Job, Mini-Job, Nebenjob
Geringwertige WirtschaftsgüterSiehe GWG.
GesamthandsvermögenAls Gesamthandsvermögen wird das gemeinsame Vermögen von mehreren Personen bezeichnet, bei dem die einzelne Person über ihren Anteil an dem Vermögen und auch an den einzelnen dazugehörigen Gegenständen nicht frei verfügen kann. Über das Vermögen als Ganzes sowie über Teile des Vermögens können nur alle berechtigten Personen gemeinsam verfügen. Ein Gesamthandsvermögen liegt bei der BGB-Gesellschaft, der OHG, der KG, dem ehelichen Güterstand, der Urhebergemeinschaft sowie bei der ungeteilte Erbengemeinschaft vor.
GesamtrechtsnachfolgeBei der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) geht das gesamte Vermögen mit allen Konsequenzen (Rechten und Pflichten) auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Dadurch nimmt er die Stellung seines Rechtsvorgängers ein. Als wichtigstes Beispiel wäre hier der Erbfall zu nennen. Dazu sollte auch die Beschreibung der Einzelrechtsnachfolge auf der vorhergehenden Seite beachtet werden.
GeschäftseröffnungDer Begriff wird häufig als Synonym für die Geschäftsgründung verwendet. Als Geschäftseröffnung wird aber auch der eigentliche Tag der Eröffnung bezeichnet, welcher oft mit einem besonderen Event (z. B. Eröffnungsfeier mit geladenen Gästen) gefeiert wird.
GeschäftsausstattungMit dem Begriff Geschäftsausstattung werden alle Gegenstände bezeichnet, die der Betriebsbereitschaft eines Unternehmens dienen, aber nicht unmittelbar in der Produktion eingesetzt sind. Die Geschäftsausstattung ist Teil des beweglichen Anlagevermögens und wird häufig mit der Betriebsausstattung zusammengefasst. Als Synonym wird daher oft der Begriff Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) verwendet. Zur Geschäftsausstattung gehören unter anderem Einrichtungen von Werkstätten und Büroeinrichtungen, wie z. B. Büromöbel, Computer, Schreibmaschinen etc.
GesamtschuldnerSind mehrere Personen an der Entstehung eines Schuldverhältnisses beteiligt und schulden dem Gläubiger gemeinsam eine Leistung mit der Verpflichtung, auch einzeln diese Leistung komplett, also vollumfänglich an den Gläubiger zu bewirken, handelt es sich nach § 421 BGB um Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann sich aussuchen, von welchem der Gesamtschuldner er die Erbringung der Leistung fordert. Erfüllt dieser dann die Leistung dem Gläubiger gegenüber, wirkt diese Erfüllung auch befreiend auf die übrigen Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern kann der Leistende einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen geltend machen.
GeschäftsführerAls Geschäftsführer wird die Person bezeichnet, welche in einem Unternehmen, einer Gesellschaft oder einem Verein die Geschäfte leitet. Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens kann es sich bei dem Geschäftsführer (den Geschäftsführern) entweder um Gesellschafter des Unternehmens oder um angestellte Geschäftsführer handeln. So steht nach den Vorschriften der BGB-Gesellschaft die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Im Gesellschaftsvertrag kann die Frage zum Geschäftsführer auch abweichend geregelt werden. Auch bei der Offenen Handelsgesellschaft und bei der Kommanditgesellschaft ist der Geschäftsführer Gesellschafter des Unternehmens mit der Ausnahme von § 164 HGB, dass der Kommanditist nicht als Geschäftsführer infrage kommt. Der Geschäftsführer einer GmbH dagegen muss nicht Gesellschafter sein sondern ist in der Regel leitender Angestellter. Als Organ der GmbH obliegen ihm die im GmbH-Gesetz manifestierten Rechte und Pflichten. So besitzt der Geschäftsführer die ihm nach dem GmbHGesetz gesetzlich zugeschriebene Befugnis, die GmbH sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis hat sich der Geschäftsführer jedoch an die Weisungen der Gesellschafter zu halten. Überschreitet der Geschäftsführer seine Befugnisse ' so kann er unter Umständen zu Schadenersatz verpflichtet sein.
GeschäftsideeUnter einer Geschäftsidee versteht der Existenzgründer oder auch der Selbständige die Idee zu einem neuen Geschäftsmodell oder den zündenden Gedanken für seine Existenzgründung. Dabei kann es sich um eine neue Idee handeln, ein neüs Produkt, ein neuer Service oder die Geschäftsidee greift eine bereits bekannte Idee auf und verbessert diese. Das kann sowohl in Geschmack, Form, Farbe oder Service der Fall sein. Auch die Veredelung einer bekannten Ware kann unter dem Synonym Geschäftsidee deklariert sein. Die Geschäftsidee ist noch kein Garant oder Indiz für den Erfolg des Geschäfts. Im Internet gibt es zahlreiche Seiten und Firmen, welche Geschäftsideen verkaufen. Der Existenzgründer erwirbt also eine scheinbar erfolgreiche Idee gegen Geld. Spätestens hier sollte Vorsicht geboten werden, da es sehr unwahrscheinlich ist, erfolgreiche und gute Geschäftsideen gegen Entgelt zu erwerben.
GeschäftsgründungDie Eröffnung eines Geschäfts oder die Anmeldung eines Gewerbes wird auch als Geschäftsgründung bezeichnet. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Geschäftsgründung ist in erster Linie eine sinnvolle Geschäftsidee. Auch die Finanzierbarkeit sollte vor einer Geschäftsgründung überprüft werden. Als Synonym für die Geschäftsgründung wird häufig auch der Begriff Gewerbeeröffnung verwendet.
GeschäftskontoEin Geschäftskonto ist im Grunde genommen ein herkömmliches Girokonto. Es wird von den Banken in der Regel mit einer EC Karte sowie einer Kreditkarte angeboten. Über das Geschäftskonto wickelt der Existenzgründer sämtliche Bezahlungen, Überweisungen, also Geldeingänge und Geldausgänge mit seiner Geschäftspartner oder Kunden an. Die Gebühren und die Zinsen sind von Bank zu Bank unterschiedlich.
GeschäftsjahrAls Geschäftsjahr wird ein Zeitraum von maximal zwölf Monaten bezeichnet, für den ein Unternehmen das Ergebnis seiner geschäftlichen Tätigkeit in einem Jahresabschluss erstellt. Gem. § 240, Abs. II HGB kann das Geschäftsjahr in Sonderfällen kürzer als zwölf Monate sein. Das verkürzte Geschäftsjahr wird als Rumpfgeschäftsjahr bezeichnet. Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Als Synonyme für Geschäftsjahr werden auch die Begriffe Wirtschaftsjahr oder Fiskaljahr verwendet.
GeschäftskonzeptUnter einem Geschäftskonzept ist im weitesten Sinne ein Businessplan zu verstehen. Ein Geschäftskonzept ist also die Zusammenfassung einer Geschäftsidee auf Basis von Erläuterungen zu Standort, Finanzplan, Rentabilitätsvorschau, Konkurrenz, Wettbewerb, Personal und Geschäftsführung. Ein Geschäftskonzept wird in der Regel sowohl zur Darstellung und Präsentation des Existenzgründers als auch zur Beantragung eines Kredites oder für den Antrag auf Fördermitteln, etwas des Gründungszuschuss erstellt.
GeschäftsnameDer Geschäftsname ist die geschäftliche Bezeichnung eines Unternehmens, um dessen Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Unternehmen zu unterstreichen. Der Geschäftsname eines Unternehmens ist grundsätzlich gesetzlich geschützt. Voraussetzung dafür ist die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft des Geschäftsnamens. Der Geschäftsname muss also ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnen und es dadurch von den Namen oder Bezeichnungen anderer Unternehmen abgrenzen. Der Geschäftsname darf nicht irreführend sein was die Herkunft, Rechtsform, Qualität, Tätigkeit oder sonstige Eigenschaften des Unternehmens angeht.
GeschäftsreiseEine Geschäftsreise liegt bei der vorübergehenden Auswärtstätigkeit eines Unternehmers mit geschäftlichem Anlass vor. Entscheidend für die Einordnung als Geschäftsreise ist, dass das Geschäftliche im Vordergrund der Reise steht. Aufwendungen, die im Rahmen einer Geschäftsreise entstehen, können als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Zu den Kosten, die im Rahmen einer Geschäftsreise steuerlich berücksichtigt werden können, zählen Fahrtkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten.
GeschäftsveräußerungAls Geschäftsveräußerung wird die entgeltliche oder unentgeltliche Übereignung eines Unternehmens oder eines innerhalb des Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Ganzen bzw. die Eingliederung eines Unternehmens in einen anderen Betrieb bezeichnet. Die Geschäftsveräußerung unterliegt dann nicht der Umsatzsteuer, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übereignet werden und der Betrieb vom Erwerber fortgeführt wird.
GeschäftsvorfallUnter einem Geschäftsvorfall versteht man ein Ereignis oder eine Transaktion in einem Unternehmen. Jeder wirtschaftliche Tätigkeit führt zu einem Geschäftsvorfall. Es werden im laufe eines Monats sehr viele unterschiedlcihe, aber auch sich wiederholende Geschäftsvorfälle in einer Firma erzeugt. Diese Geschäftsvorfälle müssen in der Buchhaltung oder dem Rechnungswesen des Unternehmens erfasst werden. So kann das Unternehmen durch die laufende Erfassung der Geschäftsvorfälle eines Jahres, das Ergebnis, also den Gewinn oder den Verlust der Firma ermitteln.
GeschenkeGeschenke haben für Existenzgründer nur im Rechnungswesen eine Bedeutung. Hier ist auf eine Freigrenze zu achten, bei deren Überschreitung der komplette Betrag des Geschenkes die gewinnmindernde Wirkung verliert. Der Existenzgründer muss auf eine richtige Betextung der Geschenkbelege und Rechnungen achten. So kann einem Geschäftspartner mehrmals im Jahr ein Geschenk zum Geburtstag oder zu Weihnachten gemacht werden. Weitere Informationen zur Abzugsfähigkeit der Geschenke.
GesellschafterAls Gesellschafter wird das Mitglied bzw. der Teilhaber einer Gesellschaft bezeichnet. Der Gesellschafter kann demnach Mitglied einer GbR, einer stillen Gesellschaft, einer OHG oder KG oder aber Aktionär einer Aktiengesellschaft bzw. Teilhaber einer GmbH sein.
GeschmacksmusterDie Ausführungen von Stoffen, Tapeten und sonstiger Produkte kann als Geschmacksmuster ebenfalls geschützt werden. Gewährleistungshaftung. Die Haftungsübernahme für Sach- und Rechtsmängel wird als Gewährleistungshaftung bezeichnet.
Gesellschaft des bürgerlichen RechtsSiehe GbR.
Gesetzliche KrankenversicherungDie gesetzliche Krankenversicherung stellt die Absicherung für den Krankheitsfall dar. In die gesetzliche Krankenversicherung darf jeder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eintreten. In Deutschland gibt es ein sehr großes Netz verschiedener gesetzlicher Krankenversicherer, so dass jeder Existenzgründer, Unternehmer oder Arbeitnehmer die freie Auswahl zwischen den gesetzlichen Krankenversicherungen hat. Eine Besonderheit besteht für Beamte sowie Unternehmer und Besserverdienende. Diese Gruppen können sich wahlweise in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung versichern.
GewerbeamtDas Gewerbeamt ist die zuständige Behörde, welche die Gewerbeanmeldung entgegen nimmt und bearbeitet. Jeder Existenzgründer ist verpflichte, seine Tätigkeit bei dem für ihn zuständigen Gewerbeamt anzumelden.
GewährleistungAls Gewährleistung wird die in schuldrechtlichen Vertragsverhältnissen bestehende Mängelhaftung bezeichnet.
GewerbeAls Gewerbe werden fast alle selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeiten bezeichnet, die weder freiberuflich noch land- oder forstwirtschaftlich und mit Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden. Die juristischen Normen, welche die Ausübung von Gewerben regeln, sind in der Gewerbeordnung festgelegt.
GewerbeanmeldungDie Gewerbeanmeldung ist eine der ersten bürokratischen Erledigungen des Existenzgründers in seiner Gemeinde oder Stadt. Es besteht eine Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung laut Gewerbeordnung (Gewo), so dass derjenige, der ein Unternehmen betreiben möchte, um damit auf lange Sicht Gewinn oder Einnahmen erwirtschaften will, verpflichtet ist dieses Unternehmen beim Gewerbeamt anzumelden. Ein Personalausweis oder Reisepass und ggf. andere Genehmigungen (z.B. Handwerkskarte oder Meisterbrief) sind dazu meist ausreichend. Auch die Verlegung des Unternehmens, die Eröffnung einer Zweigstelle, grundsätzliche Veränderungen der Geschäftsinhalte oder die Aufgabe des Unternehmens unterliegt der Meldepflicht. Mit der Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt werden auch Finanzamt, Berufsgenossenschaft, statistisches Landesamt, Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer über die Ausübung des Gewerbes in Kenntnis gesetzt.
GewerbebetriebEin Gewerbebetrieb liegt nach Gewerbesteuergesetz dann vor, wenn ein Unternehmer eine selbständige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt, welche sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden kann noch einen freien Beruf darstellt oder als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Nach den Grundsätzen der Gewerbeordnung ist ein Gewerbebetrieb eine selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete sowie auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich sofern keine Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Bergbau) sowie keiner der freien Berufe vorliegt oder die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens betrieben wird. Nach dieser Definition typische Gewerbetreibende sind die Betriebe des Handwerks und der Industrie, der Handel, Makler- und Vermittlertätigkeiten, Verkehrs- sowie die Gaststättenbetriebe.
GewerbeeröffnungFast alle selbstständig Tätigkeiten, die nicht den freien oder den land- und forstwirtschaftlichen Berufen zugeordnet werden, gehören zu den gewerblich Tätigkeiten. Die Eröffnung eines Gewerbebetriebes ist dem Gewerbeamt der Gemeinde mitzuteilen, in welcher der Betrieb eröffnet wird. Die Rechtsgrundlage dieser Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 138 der Abgabenordnung. Aufgrund der herrschenden Arbeits- und Gewerbefreiheit existiert ein Rechtsanspruch auf Selbständigkeit. Die meisten Gewerbe sind erlaubnisfrei und nur für wenige Ausnahmen besteht eine Erlaubnispflicht. Zu diesen Ausnahmen zählt z. B. der Handel mit Arzneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln, aber auch der Betrieb von Gaststätten und Verkehrsunternehmen. Nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bzw. fachlichen Qualifikationen wird hier die Gewerbeerlaubnis erteilt. Auch das Betreiben eines Reisegewerbes kann erlaubnispflichtig sein. Die Reisegewerbekarte wird beim örtlichen Gewerbeamt beantragt. Es gibt jedoch auch die sogenannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten, für die unter bestimmten Voraussetzungen keine Reisegewerbekarte beantragt werden muss. Das Gewerbeamt unterrichtet automatisch das zuständige Finanzamt, die IHK sowie das Gewerbesteueramt von der Gewerbeanmeldung. Die Gewerbesteuer nur zu zahlen, wenn der Gewerbeertrag einen gewissen Freibetrag überschreitet. Gewerbetreibende unterliegen zudem der Umsatzsteuerpflicht. Nach der sogenannten Kleinunternehmerregelung können sich Gewerbetreibende mit geringen Umsätzen von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Mit der Gewerbeanmeldung entsteht für den Unternehmer auc...
GewerbeertragDer Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes bzw. des Körperschaftssteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus einem Gewerbebetrieb. Laut § 7 Gewerbesteuergesetz wird der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb vermehrt um die sog. Hinzurechnungen und vermindert um die sog. Kürzungen. Dadurch soll eine Doppelbelastung durch Gewerbe- und Grundsteuer vermieden werden. Der Gewerbeertrag kann, je nachdem, ob Hinzurechnungen oder Kürzungen größer sind, höher oder niedriger als der Gewinn aus Gewerbebetrieb ausfallen. Ein negativer Gewerbeertrag wird als Gewerbeverlust bezeichnet.
GewerbefreiheitDie Gewerbefreiheit ist die Freiheit eines jeden, innerhalb der rechtlichen Grenzen, ein Gewerbe zu eröffnen und zu betreiben. Abgeleitet wird die Gewerbefreiheit aus der allgemeinen Berufsfreiheit des Art. 12 des Grundgesetzes. Einschränkungen für die Gewerbefreiheit liegen z. B. dann vor, wenn es um erlaubnispflichtige Gewerbe handelt. Diese Einschränkungen dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die mit der Ausübung bestimmter Gewerbearten verbunden sind.
GewerbesteuerDer Gewerbetreibende zahlt auf den erzielten Ertrag an die Gemeinde oder Stadt, in der das Unternehmen ansässig ist, eine Gewerbesteuer. Dazu wird der Ertrag durch Zurechnungen und Abzüge genau ermittelt. Nach Abzug des Freibetrags wird auf den bleibenden Gewerbeertrag eine Steuermesszahl angewandt. Daraus ergibt sich der Hebesatz der Gemeinde, welcher regional unterschiedlich hoch sein kann. Das Zahlen der Gewerbesteuer erfolgt vierteljährlich. Wie wird die Gewerbesteeur berechnet? Gewinn oder Verlust laut Einkommensteuergesetz +/-Hinzurechnungen und Kürzungen gem. §§ 8,9 GewStG- Verlustvortrag aus früheren Jahren= Gewerbeertrag (vorläufig)-Rundungsdifferenz auf volle 100 EUR- Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG= Gewerbeertrag x Steuermesszahl=Steuermessbetragx Hebesatz der Stadt oder Gemeinde =Gewerbesteuer
GewerbetreibenderAlle Selbständigen, die nicht Freiberufler oder Land- und Forstwirte sind, sind Gewerbetreibende. Übt jemand eine Tätigkeit selbständig aus, die nicht unter die §§ 13 und 18 EStG fallen, dann liegt ein Gewerbebetrieb vor. Der selbständige Unternehmer wird dann als Gewerbetreibender bezeichnet.
GewerbeversicherungDie Gewerbeversicherung ist der Oberbegriff für eine Vielzahl von Versicherungen, welche von Unternehmern und gerade Existenzgründern abgeschlossen werden. Dabei gibt es sehr sinnvolle Gewerbeversicherungen wie beispielsweise die Betriebshaftpflichtversicherung oder die betriebliche Altersvorsorge in Form der Rürup Rente. Daneben existieren unter dem Stichwort der Gewerbeversicherung auch Versicherungen wie die Feuerversicherung, die ihr Gewerberechtsschutzversicherung oder die Verdienstausfallversicherung, bei welchen stets zu prüfen ist, inwieweit eine Notwendigkeit im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Zu unterscheiden sind bei den Gewerbeversicherungen die existenzabsichernden und die nicht existenzabsichernden Versicherungen.
GewinnDer Erfolg, welcher aufgrund einer erwerbswirtschaftlichen selbständigen Tätigkeit erzielt wird, kann auch als Gewinn bezeichnet werden. Der Gewinn wird auch als positives Betriebsergebnis bezeichnet, welches aus der Differenz zwischen den Erträgen und dem Aufwand eines Geschäftsjahres entsteht.
Gewinn- und VerlustrechnungAuch bekannt als Gewinn- und Verlustrechnung oder Zeitraumrechnung. Sie gibt nicht nur Aufschluss über die Höhe sondern auch über die Quelle bzw. die Herkunft des Erfolges. Die positiven Komponenten dieser Rechnung nennt man Ertrag und die negativen Komponenten werden als Aufwand bezeichnet. Der Erfolg ermittelt sich somit aus der Differenz zwischen Ertrag und Aufwand innerhalb einer bestimmten Periode (meist ein Kalenderjahr). Die GuV kann in Kontenform oder in Staffelform dargestellt werden. Die Staffelform hat den Vorteil, dass der Erfolg aufgegliedert wird und so in anschaulicher Weise eine so genannte Erfolgsspaltung dargestellt wird. In der Erfolgsspaltung ist es möglich, das Gesamtergebnis aufgespalten in ein betriebsfremdes und ein betriebsbezogenes Ergebnis zu zeigen. Die GuV Rechnung ist Teil des Jahresabschlusses. Sie kann nach dem Umsatzkosten- oder Gesamtkostenverfahren gegliedert werden. Die Schemata sind im § 275 HGB aufgeschlüsselt. In der Bilanz erhöht der Gewinn das Eigenkapital. Dabei müssen allerdings Entnahmen und Einlagen von Geldern Berücksichtigung finden. Die Erfolgsrechnung bzw. die GuV ist eine Aufwand und Ertragsrechnung, was dazu führt, dass nur ein bestimmter Teil einer tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Erträge auch mit Ein- und Auszahlungen in direktem Zusammenhang stehen. So führen nicht automatisch ein oder Auszahlungen einer Periode zu Erträgen oder Aufwendungen derselben Periode. Zum Beispiel Abschreibungen auf Maschinen (Auszahlungen in 01 und Aufwand verteilt auf die folgenden Jahren).
GewinnanteilDer bei Personen- oder Kapitalgesellschaften bestehende anteilige Anspruch auf Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft wird auch als Gewinnanteil bezeichnet. Der Gewinnanteil wird bei den verschiedenen Gesellschaftsformen unterschiedlich ermittelt. Bei der GbR hat jeder Gesellschafter unabhängig von der Beteiligungshöhe den gleichen Gewinnanteil - es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wurde etwas anderes vereinbart. Bei der OHG und KG wird der Gewinnanteil nach den Regeln der Gewinn- und Verlustbeteiligung ermittelt. Bei der GmbH bemisst sich der Gewinnanteil nach den Geschäftsanteilen der Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Bei den Genossenschaften wird der Gewinnanteil als Kapitaldividente bzw. Rückvergütung ausgezahlt und bei den Aktiengesellschaften erhält der Aktionär seinen Gewinnanteil als Dividente.
GewinnermittlungAls Gewinnermittlung werden Verfahren bezeichnet, die der Berechnung des Gewinns dienen und mit deren Hilfe somit das wirtschaftliche Ergebnis eines Unternehmens für jeweils ein Wirtschaftsjahr festgestellt wird. Grundsätzlich erfolgt die Gewinnermittlung eines Unternehmens mittels der sogenannten Gewinn-und- Verlust- Rechnung. Unternehmen, deren Umsatz eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, können ihren Gewinn auch anhand der vereinfachten Einnahmen'Überschussrechnung ermitteln.
GebuehrEine Gebühr ist eine Geldleistung, die von den Körperschaften des öffentlichen Rechts für bestimmte Leistungen erhoben werden. Zum einen kann eine Gebühr als Verwaltungsgebühr für den Erlass eines Verwaltungsaktes fällig werden. Zum anderen kann ...
GewinnerzielungsabsichtAls Gewinnerzielungsabsicht wird die Absicht bezeichnet, mit einer Tätigkeit einen Gewinn, das heißt, einen Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausnahmen zu erzielen.
GbREine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Unternehmensrechtsform.
GarantieAls Garantie wird die Verpflichtung des Händlers oder Herstellers zu einem bestimmten Handeln bei Eintreten eines bestimmten Falls bezeichnet. Diese Verpflichtung ist freiwillig und erfolgt zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht. Die Garantieansprüche bestehen unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. Hat der Händler bzw. Hersteller (Garantiegeber) die Garantie gegenüber dem Kunden erklärt, ist er auch an seine Erklärung gebunden. Die Höchstdauer der gesetzlich zugelassenen Garantiedauer beträgt in Deutschland 30 Jahre.
FälligkeitMit Fälligkeit wird der Zeitpunkt bezeichnet, ab dem der Gläubiger einer Forderung diese geltend machen kann und der Schuldner verpflichtet ist, die Forderung zu erfüllen. Die Fälligkeit von Forderungen bzw. Leistungen können bestimmte Rechtsfolgen auslösen. Kommt z. B. ein Rechnungsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung trotz Fälligkeit nicht nach, ohne dass ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, oder hat er den Verzug zu vertreten, dann gerät er in Zahlungsverzug sobald der Gläubiger ihn nach Fälligkeit der Forderung mahnt oder eine der Ausnahmen des § 286 II Nr. 1-4 BGB vorliegt. Auch Steuerschulden unterliegen der Fälligkeit. Mit Fälligkeit einer Steuer ist das Finanzamt berechtigt, die Geldleistung beim Steuerpflichtigen einzufordern. Kommt der Steuerschuldner trotz Fälligkeit nicht seiner Zahlungsverpflichtung nach, kann die Finanzbehörde die Zahlung von Säumniszuschlägen verlangen.
FuhrparkAls Fuhrpark wird die Gesamtheit aller Fahrzeuge eines Unternehmens bezeichnet. Zum Fuhrpark gehören sowohl sämtliche PKWs, LKWs als auch Fahrzeuge, die im Lagerbereich eingesetzt werden, wie z. B. Gabelstapler. Der Fuhrpark wird zentral verwaltet und von verschiedenen Fahrern, wie dem Unternehmer selbst oder seinen Mitarbeitern genutzt.
FranchisingBeim Franchising erwirbt der Franchisenehmer gegen Entgelt eine Lizenz, also das Recht, bestimmte Waren, Marken, Geschmacksmuster oder Werbekonzepte des Franchisegebers für eine gewisse Dauer einzusetzen. Das Franchising wird in der Regel mit einem Franchisevertrag untermauert. Darin sind die rechtlichen Rahmenbedingungen des Franchise festgelegt. So zum Beispiel die Höhe der Lizenzgebühr oder weitere Umsatzbeteiligungen des Franchisegebers am Unternehmen des Franchisenehmers.
FreelancerAls Freelancer, auch freie Mitarbeiter genannt, werden Mitarbeiter bezeichnet, die für ein Unternehmen Aufträge ausführen, ohne dabei Arbeitnehmer dieses Unternehmens zu sein. Für seine Leistung enthält der freie Mitarbeiter ausschließlich das zuvor vereinbarte Entgelt. Sozialversicherungsbeiträge werden vom Auftraggeber nicht übernommen. Häufig sind die Grenzen zwischen dem Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses und dem Status als freier Mitarbeiter verwischt. Stellt sich nach Überprüfung heraus, dass der Freelancer eigentlich ein Angestellter ist, muss das Unternehmen als dessen Arbeitgeber sämtliche Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen. Hier handelt es sich um eine Scheinselbständigkeit. Für das Vorliegen einer Freelancertätigkeit spricht im Allgemeinen, dass der Mitarbeiter mehrere Auftraggeber hat. Außerdem darf er den Auftraggebern gegenüber nicht weisungsgebunden sein. Dies ist dann der Fall, wenn der freie Mitarbeiter selbst über räumliche, zeitliche oder fachliche Gegebenheiten bestimmen kann.
FreiberuflerAls Freiberufler werden Personen bezeichnet, die einen freien Beruf ausüben. Ihre Tätigkeit ist in Abgrenzung zu anderen Berufstätigkeiten u. a. dadurch gekennzeichnet, dass:
FreiberuflichkeitFreiberuflichkeit ist die Ausübung einer Tätigkeit als Freiberufler in einem der sogenannten freien Berufe. Eine Freiberuflichkeit liegt dann vor, wenn diese Tätigkeit in einem der abschließend aufgezählten Katalogberufe oder der katalogähnlichen Berufe ausgeübt wird.
FremdfinanzierungAls Fremdfinanzierung wird die Beschaffung von Kapital zur Deckung des Finanzbedarfs eines Unternehmens bezeichnet. Durch die Fremdfinanzierung wird den Kapitalgebern eine Gläubigerstellung gegenüber dem Unternehmen eingeräumt. Als Synonym für Fremdfinanzierung wird häufig auch der Begriff Kreditfinanzierung verwendet.
FreibetragAuf diese Summe werden keinerlei Steuern erhoben.
FreigrenzeAls Freigrenze wird der Höchstbetrag der Steuerbemessungsgrundlage bezeichnet, der bei der Besteuerung nicht angesetzt wird, soweit keine Überschreitung des Betrages vorliegt. Wird die Freigrenze jedoch überschritten, wird der Betrag nicht anteilig sondern voll angesetzt.
FremdleistungAls Fremdleistung wird diejenige Leistung bezeichnet, die ein Unternehmen von anderen Unternehmen einkauft, also nicht selbst erbringt. Zu den Fremdleistungen gehören' Dienstleistungen oder die Bereitstellung von Kapital. Die Kosten für die eingekauften Fremdleistungen werden als Fertigungskosten gebucht.
FreistellungsauftragDer Freistellungsauftrag bezieht sich auf Kapitalerträge und bezeichnet den Auftrag eines Steuerpflichtigen an sein Geldinstitut, anfallende Zinseinnahmen von einem Steuerabzug freizustellen. Die Höhe des Freistellungsauftrages ist auf den Sparerfreibetrag zuzüglich des Werbungskosten Pauschalbetrages begrenzt. Alle Einnahmen aus Kapitalerträgen können demnach mithilfe des Freistellungsauftrages bis zur Höhe des freigestellten Betrages ohne Abzug von Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag ausgezahlt werden.
FremdkapitalBeispielsweise Kredite von Lieferanten, Banken oder Privatpersonen gelten als Fremdkapital und dienen der Anschaffung von Vermögensgegenständen.
FoerderkrediteFörderKredite sind zinsgünstige Kredite, die vom Bund, den Ländern oder der EU subventioniert werden und der Förderung von Unternehmen, insbesondere bei Existenzgründungen oder Investitionen in strukturschwachen Gebieten dienen. Förderkredite zeichnen sich häufig durch einen günstigeren Zinssatz, einen Festzinssatz über die gesamte Laufzeit und tilgungsfreie Anfangsjahre aus. Außerdem sind meist Sondertilgungen bzw. vorzeitige Rückzahlungen möglich.
FoerdermittelUnter dem Begriff Fördermittel sind Zuschüsse aus meist öffentlichen Budgets zur freien oder zweckbestimmten Verwendung zu verstehen. Fördermittel können für unterschiedliche Aufgaben bereitgestellt werden. Fördermittel sind in der Regel schriftlich auf einem amtlichen Formular vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Im Bereich der Existenzgründung existiert der so genannte Existenzgründerzuschuss, welcher im Allgemeinen eine unterschiedliche Laufzeit hat. Derzeit ist der Gründungszuschuss das Fördermittel der Existenzgründer mit Anspruch auf ALG I, während dem ALG II Bezieher das Einstiegsgeld beantragen können. Sofern keine dieser Lohnersatzleistungen beantragt oder gezahlt wurden, sind vom Existenzgründer im entsprechenden Bundesland lokale Fördermittel zu beantragen. Um diese herauszufinden und die Antragsvoraussetzungen zu prüfen, kann der Gründer eine Fördermitteldatenbank nutzen.
ForderungEine Forderung ist der Anspruch eines Unternehmen bzw. eines Gläubigers an einen Dritten auf Erbringung einer Leistung. Im juristischen Sinne entsteht mit der Forderung gleichzeitig auch ein schuldrechtlicher Anspruch auf Erfüllung derselben. Forderungen entstehen z. B. durch Vertragliche Vereinbarungen aufgrund von Warenlieferungen oder der Erbringung von Dienstleistungen durch ein Unternehmen. Die offenen Rechnungen des Vertragspartners stellen dann die Forderungen des in Vorleistung gegangenen Unternehmens dar. Eine Forderung wird auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Forderungen können notfalls durch Mahnung und Vollstreckung eingetrieben werden.
FolgeinvestitionAlle Investitionen, die nach der Gründung oder der Übernahme eines Betriebes getätigt werden und der Festigung des Unternehmens dienen sollen, werden als Folgeinvestitionen bezeichnet.
FormkaufmannEin Formkaufmann ist ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) aufgrund der Rechtsform.
FortschreibungIn der Lager- und Anlagenbuchführung wird die Fortschreibung als Methode zur Erfassung des Materialverbrauchs benötigt. Mithilfe der Fortschreibung wird der Materialverbrauch durch das unmittelbare Erfassen der Materialabgänge ermittelt. Die Menge des Materialverbrauchs wird durch das Ausfüllen der Materialentnahmescheine belegt. Durch Führung des Belegwesens erfolgt die Fortschreibung des Lagerbestandes. Vorteil der Fortschreibung ist Bestimmbarkeit des Materialverbrauchs hinsichtlich der Kostenstelle und auch des Kostenträgers. Auch im Steuerrecht wird der Begriff der Fortschreibung verwendet. Bei der Fortschreibung von Einheitswerten unterscheidet man verschiedene Fortschreibungsarten: die Wertfortschreibung, die Artfortschreibung, die Zurechnungsfortschreibung und die Berichtigungsfortschreibung.
Flüssige MittelFlüssige Mittel sind Zahlungsmittel, die sofort zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen bereitstehen. Bankguthaben bzw. Kassenbestände zählen zu den flüssigen Mitteln eines Unternehmens. Darüberhinaus sind flüssige Mittel auch solche Mittel, die kurzfristig liquidierbar sind - wie z. B. Wechsel, Schecks oder Wertpapiere.
FotoshootingEin Fotoshooting wird im Rahmen eines Auftrags für ein Model in der Modebranche durchgeführt. In der Regel werden Fotoshootings durch Agenturen an Models vermittelt. Für Existenzgründer kann ein Fotoshooting auch eine gute Geschäftsidee im nebenberuflichen oder hauptberuflichen Erwerb sein.
FinanzamtDas Finanzamt ist eine Landesbehörde der Finanzverwaltung. In der Verwaltungshierarchie sind die Finanzämter die Ortsbehörden, denen die Oberfinanzdirektionen (Landesabteilungen) als Mittelbehörden und die Landesfinanzministerien als oberste Behörden übergeordnet sind. Die Aufgaben des Finanzamtes hat der Gesetzgeber in § 17 des Finanzverwaltungsgesetztes (FVG) festgelegt. Danach obliegt dem Finanzamt die Verwaltung der Steuern, sofern es sich nicht um Verbrauchssteuern handelt, die bundesgesetzlich geregelt sind und deren Verwaltung nicht den Gemeinden bzw. den Bundesfinanzbehörden übertragen wurde, wie zum Beispiel die Zölle und Verbrauchssteuern, für die die Bundeszollverwaltung zuständig ist.
FinanzbuchführungDie FinanzBuchführung ist Teil des externen Rechnungswesen, dessen Aufgabe es ist, nach außen die Informationen zu erstellen, welche sich auf die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens beziehen. Diese Informationen werden mithilfe der Finanzbuchführung erstellt. Sie ermittelt das Gesamtergebnis eines Unternehmens, indem sie alle Aufwendungen und Erträge in der Gewinn-und Verlustrechnung erfasst. Auch Inventur, doppelte Buchführung und Bilanz sind Instrumente der Finanzbuchführung. Als Synonym für den Begriff der Finanzbuchführung wird auch die Bezeichnung Geschäftsbuchführung verwendet. Für einige Unternehmensformen ist die Finanzbuchführung verpflichtend.
FinanzanlageFinanzanlagen sind finanzielle Investitionen, die der Gewinnerzeilung dienen. Sachanlagen bzw. immaterielle Anlagen oder die Anschaffung von Immobilien gehören nicht zu den Finanzanlagen. Zu den Finanzanlagen zählen unter anderem Aktien, die Beteiligung an Unternehmen oder auch Forderungen, wie Hypotheken- und Darlehensforderungen.
FinanzergebnisDas Finanzergebnis ist Teil der Gewinn-und- Verlust- Rechnung eines Unternehmens. Beteiligungserträge und -aufwendungen, Zinserträge sowie Erträge und Aufwendungen aus anderen Wertpapieren des Finanzanlagevermögens sind Teil des Finanzergebnisses.
FinanzdeckeAls Finanzdecke werden die verfügbaren finanziellen Mittel bezeichnet, die zur Deckung betriebsnotwendiger Ausgaben einem Unternehmen zur Verfügung stehen. Eine Finanzdecke, die `zu dünn†œ ist, hat zur Folge, dass es erforderlich wird, kurzfristig Kapital beschaffen zu müssen.
FinanzierungMit dem Begriff Finanzierung werden Maßnahmen bezeichnet, die der Beschaffung finanzieller Mittel für das Unternehmen dienen.' Die Finanzierung beinhaltet' daher die Beschaffung von Geld zur Tätigung von z.B. von Investitionen. Es gibt verschiedene Arten der Finanzierung, so zum Beispiel die Außenfinanzierung, die Innenfinanzierung (wie z.B.' die Selbstfinanzierung), die Fremdfinanzierung (so z.B. die Kreditfinanzierung durch Banken), die Eigenfinanzierung' oder auch die Beteiligungsfinanzierung, welche' mit dem Begriff Venture Capital verbunden wird. Nicht nur in der Geschäftswelt, sondern auch im alltäglichen Leben wird finanziert. Die' Finanzierungshöhe ist abhängig vom' Kapitalbedarf, welcher über eine Kapitalbedarfplanung ermittelt werden muss. Anschließend wird anhand einer Finanzierungsplanung die Höhe der zu finanzierenden Investition abgesteckt. Der folgende Schritt nach dem Bekanntwerden der Höhe der Finanzierung ist die Suche nach einem Kapitalgeber, so dass es nun die Aufgabe des Unternehmers ist, entweder ein Kreditinstitut für einen Kredit,' einen Mitunternehmer für eine Beteiligung oder eine andere Möglichkeit zu finden, den ermittelten Finanzierungsbedarf zu decken.
FinanzierungsleasingBeim sogenannten FinanzierungsLeasing handelt es sich juristisch gesehen, um einen atypischen Mietvertrag: Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut gegen eine feste Leasingrate für eine feste Grundmietzeit. Während dieser Grundleasingzeit kann der Vertrag nicht vom Leasingnehmer gekündigt werden. Beim Finanzierungsleasing trägt der Leasingnehmer das Risiko für das ihm überlassene Wirtschaftsgut, wie z. B. für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl, obwohl er durch den Leasingvertrag nicht Eigentümer der Sache wird. Nachdem die Grundleasingzeit abgelaufen ist, hat der Leasingnehmer meist eine vertraglich geregelte Kaufoption, um die ihm durch das Finanzierungsleasing überlassene Sache zu dem noch vorhandenen Restwert zu erwerben.
FinanzierungsplanIm Finanzierungsplan werden die verschiedenen Geldquellen angegeben, die sich mit dem nötigen Kapital an Investitionen beteiligen. Unter dem Strich muss die Summe des Finanzierungsplanes identisch mit der Summe des Investitionsplanes sein.
FirmengründungEine Firmengründung wird auch als Existenzgründung bezeichnet, da der Unternehmer eine berufliche selbstständige Existenz gründet bzw. aufbaut. In Deutschland gilt die Wahl der freien Berufswahl (Art. 12, Abs. 1, Grundgesetzt) und ' laut § 1 Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich Gewerbefreiheit; mit Ausnahme der erlaubnispflichtigen Gewerbe.
FirmaDer Name eines Unternehmens wird als Firma bezeichnet. Für die Wahl des Namens gibt es gesetzliche Regelungen. Es wäre beispielsweise unzulässig, mit dem Namen über die Bedeutung, die Art oder den Umfang des Unternehmens hinwegtäuschen zu wollen.
FinanzplanungAls Finanzplanung wird die Erstellung eines Finanzplanes eines Unternehmens bezeichnet, um den Kapitalbedarf' zu ermitteln und die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Auch als Kernstück der Unternehmensgründung ist die Finanzplanung eine wesentliche Voraussetzung, um Rentabilität, Liquidität sowie Kapitalbedarf zu ermitteln.
FirmenlogoDas Firmenlogo gehört zu den wesentlichen Bestandteilen des Corporate Designs eines Unternehmens. Es unterstützt das äußere Erscheinungsbild und fördert zusammen mit den anderen Design-Elementen die Unternehmensidentität, die sogenannte Corporate Identity. Als Logo wird die Kombination aus Bild und Schrift, die sogenannte Wort-Bild-Marke, angesehen. Mittlerweile werden aber auch schon reine Wort- oder Bildmarken zu den Logos gezählt. Wobei die Übergänge hier fließend sein können: So wird z. B. eine Wortmarke zur Wort-Bild- Marke, wenn ein mindestens ein Buchstabe der Schrift grafisch erheblich verändert wurde. Die wesentlichen Anforderungen an ein Logo ergeben sich aus seiner Funktion, nämlich der Stärkung der Corporate Identity und somit auch der Außenwahrnehmung eines Unternehmens:
FirmennameDurch die Eintragung des Firmennamens in das Handelsregister ist dieser ab dem Zeitpunkt der Unternehmensgründung geschützt. Ein gleicher oder nur ähnlicher Name darf dann in der betreffenden Region nicht noch einmal als Firmenname genutzt werden. Wer den Namen seiner Firma auch überregional schützen will, muss ihn zusätzlich beim Deutschen Markenamt als Marke eintragen lassen.
FirmensitzAls Firmensitz wird der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der Verwaltung einer juristischen Person bezeichnet. Geregelt ist dies in § 24 BGB. Der Firmensitz stellt quasi das Gegenstück zum Wohnsitz einer natürlichen Person dar. Der Firmensitz kann innerhalb Deutschlands frei gewählt und auch verändert werden. Mit dem Firmensitz ist aber auch der Gerichtstand des Unternehmens bei juristischen Streitigkeiten verbunden.
FixkostenFixKosten sind Kosten, die in konstanter Höhe für den Einsatz der fixen Produktionskosten anfallen. Sie fallen unabhängig von der produzierten Stückmenge an - also auch dann, wenn nichts produziert wird. Die Fixkosten dienen der Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit. Zu den Fixkosten werden die z. B. die Miete für Gewerberäume, die Kosten für festes Personal oder die Kosten für das Leasing des Fuhrparks gerechnet. Fixkosten sind kurzfristig nicht bzw. nur begrenzt beeinflussbar. Werden die Strukturen eines Betriebs durch Entscheidungen hinsichtlich seiner Kapazitäten geändert, ändern sich auch die Fixkosten - mit der Folge, dass auch die Fixkosten mittel- bis langfristig variabel sind.
FeiertagsarbeitMit Feiertagsarbeit wird Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bezeichnet. Grundsätzlich ist es Arbeitnehmern untersagt, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 24.00 Uhr zu arbeiten. Die gesetzlichen Regelungen zur Feiertagsarbeit finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das Gesetz sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vom Verbot der Feiertagsarbeit vor. Diese Ausnahmetatbestände beziehen sich auf die Grundversorgung der Bevölkerung durch das Rettungs- und Gesundheitswesen, die Energie- und Wasserversorgung, Landwirtschaft, Dienstleistungen und Arbeiten, die nicht an Werktagen erledigt werden können. Weitere Ausnahmen können durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet werden.
FeiertagszuschlagIn einigen Branchen muss auch an Sonn- oder Feiertagen gearbeitet werden. So zum Beispiel im Bäckerhandwerk oder im medizinischen Bereich. Arbeitnehmer können für die an solchen Tagen geleistete Arbeit einen Zuschlag zu ihrem Lohn oder zum Gehalt vom Arbeitgeber erhalten. Dieser Zuschlag ist allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben und muss daher nicht gezahlt werden. Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen sehen jedoch häufig die Zahlung entsprechender Feiertagszuschläge vor, auch einzelvertragliche Regelungen sind möglich. Diese Feiertagszuschläge, die neben dem Nettolohn gezahlt werden, sind innerhalb bestimmter Höchstgrenzen lohnsteuerfrei. Der Feiertagszuschlag darf an gesetzlichen Feiertagen sowie für Arbeit am 31.12. ab 14.00 Uhr 125 % des Grundlohnes nicht übersteigen. Endet der Feiertag um 24.00 Uhr, so gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages als Feiertagsarbeit. Steuerfrei bleibt ein 25-prozentiger Zuschlag für Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 24 Uhr, bis 4 Uhr ein 40-prozentiger Zuschlag. Bei 150 % liegt der Zuschlag für die Arbeit am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 25. u. 26.12. sowie am 1.5. Sofern an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden muss, hat der Arbeitgeber allerdings die Verpflichtung einen Ersatzruhetag zu gewähren.
Fertige ErzeugnisseAls fertige Erzeugnisse werden Produkte bezeichnet, die in einem Unternehmen hergestellt wurden und sich in einem verkaufsfertigem bzw. versandfertigem Zustand befinden. Fertige Erzeugnisse werden entweder im Lager bis zum Verkauf zwischengelagert oder im Verkaufsraum angeboten.
FertigungsgemeinkostenAls Fertigungsgemeinkosten werden die Kosten des Herstellungsbereiches bezeichnet, welche nicht den einzelnen Kostenträgern direkt zugeordnet werden können. Als Teil der Herstellkosten gehören zu den Fertigungsgemeinkosten z. B. kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Abschreibungen, Kosten für Hilfsmaterial und Hilfslöhne. Die Höhe der Fertigungsgemeinkosten wird anhand eines Betriebsabrechnungsbogens ermittelt. Der Unternehmer hat die Wahl, ob er die Fertigungsgemeinkosten gemäß HGB als Aufwand verbucht oder bei den Herstellungskosten aktiviert.
FestgeldFestgeld ist eine Anlageform, bei der ein bestimmter Geldbetrag über einen gewissen Zeitraum zu einem festgelegten Zinssatz angelegt wird. Der Mindestanlagezeitraum beim Festgeld beträgt 30 Tage. Der Zinssatz, der beim Festgeld anfällt, ist von verschiedenen Faktoren, wie Marktzinsniveau, Höhe des Festgeldbetrages oder Anlagezeitraum, abhängig. Es gibt Verträge, die nach Ablauf des Anlagezeitraumes automatisch enden und solche, die sich bei nicht rechtzeitig erfolgter Kündigung zu anderen Konditionen automatisch verlängern. Das Festgeld als Anlageform bietet die Sicherheit des bei Vertragsschluss vereinbarten Zinssatzes. Allerdings ist der Zugriff auf das Festgeld vor Ablauf des Anlagezeitraumes nur mit einem Verzicht auf die vereinbarte Verzinsung verbunden. Als Synonyme für Festgeld werden häufig die Begriffe Termingeld oder Termineinlagen verwendet.