
Der Ausdruck Erbschaft bezeichnet im deutschen Erbrecht das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person, des Erblassers, {§|1922|BGB|dejure} Abs. 1 BGB. Der Erbe (oder die Erbengemeinschaft) ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Die Erbschaft ist also der Gegenstand dieses Rechtsüberganges, der sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Ver...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Erbschaft

ist das aus Rechten und Pflichten bestehende Vermögen des Erblassers, das bei seinem Tod als Ganzes auf eine oder mehrere Menschen übergeht. Lateinisch heißt die E. hereditas (F.). Die Zugehörigkeit der Grundstücke, Rechte und Verpflichtungen zur E. entwickelt sich erst allmählich.. Lit.: Kaser §§ 65 I, 66 IV ; Heuser, F., Der Erbschaftserw...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Das Vermögen, das der Erbe vom Erblasser erbt. Die Erbschaft umfasst alle Rechtsverhältnisse des Erblassers, die bei dessen Tod gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Erben als Ganzes übergehen. Dazu zählen: dingliche Rechte (Eigentum...
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https://www.anwalt24.de/lexikon

Erbschaft, Nachlass, österreichisch und schweizerisch Verlassenschaft, das Vermögen eines Verstorbenen. Nach § 1922 BGB geht die Erbschaft mit dem Erbfall als Ganzes kraft Gesetzes auf einen oder mehrere Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf (§ 1942). Zur Erbschaft gehören alle Vermögensre...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Nachlass/Erbschaft ist die Bezeichnung für das vom Erblasser hinterlassene Vermögen. Dazu zählen grundsätzlich auch die Schulden des Erblasser (siehe dazu unter Nachlassverbindlichkeiten).
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https://www.lexexakt.de/glossar/erbschaft.php

Das Vermögen (Rechte und Pflichten) eines Erblasseres (natürliche Person, deren Vermögen mit ihrem Tod auf die Erben übergeht) das bei dessen Tod auf eine oder mehrere Personen übergeht. Auch Rechtsverhältnisse nichtvermögensrechtlicher Art, nicht jedoch höchstpersönliche Rechtsbeziehungen des Erblassers...
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https://www.mein-wirtschaftslexikon.de/e/erbschaft.php

Erbschaft (lat. hereditas), der Nachlaß eines Verstorbenen, insofern er durch den Tod desselben (des Erblassers) auf einen andern (den Erben) übergehen kann. Das eigentliche Wesen der E. ist, daß der Erbe die Person des Erblassers in vermögensrechtlicher Beziehung repräsentiert, also nur insoweit, als die Rechte und Verbindlichkeiten des Erbla...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

(Text von 1910) Erbschaft
1). Vermächtnis
2). Vermächtnis ist eine
Hinterlassenschaft, die nur durch ausdrückliche Erklärung des letzten Willens an jemand übergeht,
Erbschaft auch eine solche, die jemand ohne eine derartige Erklärung erhält. Bei
Erbschaft handelt es sic...
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https://www.textlog.de/38749.html

Erbe, Erbrecht.
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