
Der Begriff Inhaber bezeichnet im Schuldrecht und im Sachenrecht denjenigen, dem eine Forderung oder ein bestimmtes Recht zusteht. == Sachenrecht == Im Sachenrecht ist der Inhaber der, der eine Sache in seiner Verfügungsgewalt (dem Gewahrsam) hat (Innehabung, corpus). Den Inhaber kennzeichnet der Inhaberwille (Animus rem alteri habendi). Den „W...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Inhaber
[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Inhaber, des -s, plur. ut nom. sing Fämin. die Inhaberinn, welche von dem vorigen Zeitworte auch im Hochdeutschen üblich sind, eine Person, welche eine Sache in ihrem Besitze, in ihrer Gewahrsam hat, es sey auf welche Art es wolle. Der Inhaber eines Wechselbriefes, eines Gartens, eines ...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_4_0_113

Attribut des X.509-Zertifikats, das den Zertifikatsbesitzer angibt.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40102

Eine in der Personaladministration als Mitarbeiter geführte Person (Objekttypschlüssel P) oder ein Benutzer (Objekttypschlüssel US), die/der in einer Aufbauorganisation einer Planstelle oder einem Arbeitsplatz zugeordnet ist.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40102

Der Inhaber einer Option hat das Recht (aber nicht die Verpflichtung), den Basiswert zum Ausübungspreis zu kaufen (Call) bzw. zu verkaufen (Put), Gegenposition: Stillhalter.
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Inhaber , derjenige, welcher etwas in seiner Gewalt hat, der aber keineswegs zugleich Eigentümer oder Besitzer dieser Sache zu sein braucht (s. Inhaberpapier). I. (Oberstinhaber, in Deutschland Chefs) eines Truppenteils sind fürstliche und andre hochgestellte Personen, welchen das betreffende Regiment etc. besonders "verliehen" worden i...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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