
Die Inhaberkarte ist in {§|807|bgb|juris} BGB definiert. ==Allgemein== Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des {§|793|bgb|juris}...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Inhaberkarte
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