
Die Inhaberklausel (oder auch Überbringerklausel) macht ein Orderpapier zu einem verkehrsfähigen Papier; jeder Inhaber (ohne besonderen Nachweis) kann somit die Rechte hieraus geltend machen.
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Die Inhaberklausel (oder auch Überbringerklausel) macht ein Orderpapier zu einem verkehrsfähigen Papier; jeder Inhaber (ohne besonderen Nachweis) kann somit die Rechte hieraus geltend machen.
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(Börse & Finanzen) Die Inhaberklausel macht ein Orderpapier zu einem verkehrsfähigem Papier. Jeder Inhaber (ohne besonderen Nachweis) kann somit die Rechte hieraus geltend machen. © Deutsches Derivate Institut
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https://www.onpulson.de/lexikon/2213/inhaberklausel/

Auf Inhaberpapiere n der Vermerk, dass die betreffende verbriefte Leistung an den (unbenannten) Inhaber des Papiers erbracht werden kann. Auch: Überbringerklausel. Berechtigungsbezeichnung auf Wertpapiere n dergestalt, dass die geschuldete Leistung i. w. S. an den jeweiligen Inhaber -Vorleger - des Papiers erbracht werden muss. Ggs.: Orderklausel....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/inhaberklausel/inhaberklausel.htm
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