
·Im Zivilrecht jede schriftlich niedergelegte rechtserhebliche Tatsache (zum Beispiel Pass, Führerschein, aber auch Fahrausweis, Eintrittskarte). Urkundenfälschung ist strafbar (§ 223 Strafgesetzbuch). ·Historische Dokumente (besonders seit dem Mittelalter) über rechtliche Vorgänge unter Einhaltung bestimmter Formen. Die Urkundenlehre...
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[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. bezeugen, ein nur noch in den schriftlichen öffentlichen Verhandlungen, z. B. in Verträgen aller Art, Notariats-Instrumenten, u.s.f. übliches Wort, welche sich gemeiniglich mit den Worten anzufangen pflegen: wir - urkunden und bekennen u.s.f. wo es weiter nichts als bezeuge...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_4_1_1524
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