
Ungewissheit im Rechtlichen und Tatsächlichen: Der Täter hat ei- echte Wahlfeststellung nen Tatbestand entweder durch eine bestimmte Handlung verwirklicht oder einen anderen Tatbestand durch eine andere Handlung. Ein strafloser dritter Hergang scheidet aus. Hier ist eine Bestrafung möglich, die offen lässt, welcher der Tatbe...
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