
Einrede bzw. Einspruch im Rahmen der Bürgschaft durch den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, zunächst alle übrigen Schuldner bzw. zunächst den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen, bevor er zur Zahlung bzw. Haftung herangezogen wird. Während bei der normalen Bürgschaft diese Einrede zulässig ist, verbi...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/E/Einrede_der_Vorausklage.htm

ist bei der Bürgschaft die Möglichkeit des Bürgen, bei Nichtzahlung des Schuldners den Gläubiger zunächst auf Zwangsvollstreckung zu verweisen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf sie (§§ 771, 773 BGB).
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Darunter versteht man die Forderung des Bürgen, zunächst Schulden aus dem Vermögen des Schuldners zu begleichen, bevor der Bürge mit seinem Vermögen eintritt.
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Einrede bzw. Einspruch im Rahmen der Bürgschaft durch den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, zunächst alle übrigen Schuldner bzw. zunächst den Hauptschuldner in Anspruch zu nehmen, bevor er zur Zahlung bzw. Haftung herangezogen wird. Während bei der normalen Bürgschaft diese Einrede zulässig ist, verbietet das Wechselrecht bei einer Wechselb...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/E/Einrede_der_Vorausklage.html

ist bei der Bürgschaft die Möglichkeit des Bürgen, bei Nichtzahlung des Schuldner s den Gläubiger zunächst auf Zwangsvollstreckung zu verweisen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf sie (§§ 771, 773 BGB). Die Einrede der Vorausklage ist in Paragraph 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Der Bürge kan...
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