
ist allgemein die Übereinkunft mehrerer Beteiligter. Im 19. Jh. wird die E. als Vereinbarung (dinglicher Vertrag) über den Eigentumsübergang von Savigny entwickelt.. Lit.: Köbler, DRG 212; Felgentraeger, C., Friedrich Carl von Savignys Einfluss auf die Übereignungslehre, 1927
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

ist im Sachenrecht der dingliche Vertrag, der grundsätzlich zur Begründung, Übertragung und Belastung von Grundstücksrechten neben der Eintragung im Grundbuch, bei beweglichen Sachen neben deren Übergabe erforderlich ist, soweit diese nicht durch eine Vereinbarung, z.B. beim Besitzmittlungsverhältni...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/E/Einigung.htm

Einigung, auf eine dingliche Rechtsänderung gerichteter Vertrag; bei der ûbertragung von Grundstückseigentum Auflassung genannt. Er enthält das zur ûbertragung, Belastung oder inhaltlichen Abänderung eines dinglichen Rechts erforderliche Willenselement, das zusammen mit der ûbergabe (bei beweglichen...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

ist im Sachenrecht der dingliche Vertrag, der grundsätzlich zur Begründung, Übertragung und Belastung von Grundstücksrechten neben der Eintragung im Grundbuch, bei beweglichen Sachen neben deren Übergabe erforderlich ist, soweit diese nicht durch eine Vereinbarung, z.B. beim Besitzmittlungsverhältnis, ersetzt werden kann (Eigentumsübertragun...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/E/Einigung.html

auf dingliche Rechtsänderung gerichteter abstrakter Vertrag. Einigung und Übergabe bewirken den Eigentumsübergang bei beweglichen, Einigung ( Auflassung ) und Grundbucheintragung den Eigentumsübergang bei unbeweglichen Sachen (Grundstücken); dinglicher Vertrag.
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https://www.wissen.de//lexikon/einigung
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