[Achtung: Schreibweise von 1811](nicht gebräuchlich) verb. reg. act. welches in Oberdeutschland am üblichsten ist, für ermahnen, aufmuntern. Indeß, daß der freundliche Wirth zur Freude sie aufmahnt, Geßn. Der Papst mahnte alle Eidgenossen wider den Herzog von Österreich auf, Bluntschli. - Ingleichen, für aufb... Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_3_3522