
ist ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag, in dem sich der eine Teil (Verleiher) verpflichtet, dem anderen Teil (Entleiher) den Gebrauch der geliehenen Sache auf Zeit unentgeltlich zu gestatten Im römischen Recht entspricht dem vermutlich in den letzten vorchristlichen Jahrhunderten der anerkannte Realvertrag (lat.) commodatum (N.), ...
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Durch den Leihvertrag wird der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten (§§ 598ff. BGB). Es muss also eine vertragliche Bindung zwischen den Beteiligten gewollt sein; bei der 'Leihe' des täglichen Lebens liegt dagegen oftmals nur ein Gefälli...
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Schuldrechtlicher Vertrag, aufgrund dessen der Verleiher verpflichtet ist, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten. Die Leihe ist in den Paragrafen 598 bis 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausdrücklich als Vertragsform geregelt. Der Verleiher überlä...
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(loan) Unentgeltliche Überlassung.
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(loan) Unentgeltliche Überlassung.
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Zeitlich begrenzte Abgabe von Nichtverbrauchsgütern ohne Einfluss auf den Soll-Ist-Vergleich.
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Leihe, die vertragliche, unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache mit der Verpflichtung zur Rückgabe (Gebrauchsleihe; §§ 598 folgende BGB). Gefälligkeitshandlungen sind keine Leihverträge. Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt ist rechtlich Miete oder Darlehen, auch wenn sie umgangssprachlich ...
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Durch einen Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher die Sache zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zum Mietvertrag muss dies unentgeltlich geschehen.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42811

Durch einen Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher die Sache zur Verfügung zu stellen. Im Gegensatz zum Mietvertrag muss dies unentgeltlich geschehen.
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english: gratuitous hire; (gratuitous lending of something Der Begriff †žLeihe†œ wird im Bürgerlichen Gesetzbuch verwendet für die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch für eine bestimmte oder nicht bestimmte Zeit. Der Unterschied zur Miete liegt also in der Unentgeltlichkeit. Falls der Verleiher dem Entleiher arglistig irg...
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Siehe unter Leihvertrag.
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Leihe (v. ahd. lihan, mhd. lihen, liuhen, liuwen, lien, lin = übrig lassen; auf Borg geben). Die ûberlassung von Land, Rechten oder Geldansprüchen gegen vereinbarte Abgaben und/oder Leistungen (s. Frondienste). Die Leihe konnte auf Zeit, auf Widerruf, auf Lebenszeit (des Gebers oder des Entleihers...
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im bürgerlichen Recht unentgeltliche (Gegensatz: Miete) Überlassung des Gebrauchs (Gegensatz: Sachdarlehen) einer Sache (§§ 598 ff. BGB). In Österreich geregelt in §§ 971 ff. ABGB; in der Schweiz in Art. 305 ff. OR.
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