
Völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der katholischen Kirche und einem Staat über beiderseitig interessierende Fragen. Das erste so genannte Wiener Konkordat 1448 zwischen König Friedrich IV. und dem Papst regelte die Besetzung der Kirchenämter und die kirchliche Organisation (bis 1803 in Geltung). Das Konkordat von 1855 brachte der katholi....
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(1418 lat. capitula [N.Pl.] concordata) ist im katholischen Kirchenrecht ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Kirche (bzw. dem Heiligen Stuhl) und einem Staat zur Regelung einer kirchenpolitischen Angelegenheit. Als erstes K. gilt das Wormser K. vom 23. 9. 1122, das den Investiturstreit (vorläufig) beendet. Danach erscheinen Konkordate mit ...
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lateinisch concordatum: Vereinbarung, Vertrag Ein Konkordat oder Staatskirchenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Staat und dem Vatikan, der das Verhältnis zwischen dem Staat und der katholischen Kirche regelt. Auf diese Weise werden alle gemeinsame kirchenpolitische Interessen und religöse Ange...
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(lat.) K. werden vertragliche Vereinbarungen genannt, die zwischen einem Staat und der katholischen Kirche geschlossen werden, um die besonderen kirchlichen Rechte, z.B. im Ehe- und Familienrecht, im Bildungswesen, bei der Erhebung von Kirchensteuern, der Finanzierung kirchlicher Aufgaben, der Besetzung von Ämtern, festzulegen.
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Vertrag zwischen einem Staat und dem Heiligen Stuhl (Papst), der zumeist den umfassenden Ausgleich kirchlicher und staatlicher Interessen zum Gegenstand hat. Das Reichskonkordat vom 20. 7. 1933 regelt z. B. Fragen wie die Stellung des Klerus, die Besetzung von Ämtern und kirchliche Schul- und Bildungsfragen.
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Konkordat das, in der Regel als völkerrechtlich beziehungsweise völkerrechtsähnlich geltender Vertrag zwischen der katholischen Kirche und einem Staat; erstreckt sich v. a. auf folgende Sachbereiche: Gewährleistung der Religionsfreiheit, Kirchenfreiheit (freie kirchliche Ämterverleihung, Lehre, Verk...
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Konkordat (lat.): Vertrag zwischen dem Vatikan und einem Staat.
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Vertrag zwischen einem Staat und dem Heiligen Stuhl (Papst), der zumeist den umfassenden Ausgleich kirchlicher und staatlicher Interessen zum Gegenstand hat. Das Reichskonkordat vom 20. 7. 1933 regelt z. B. Fragen wie die Stellung des Klerus, die Besetzung von Ämtern und kirchliche Schul- und Bildungsfragen.
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Konkordat (mlat. concordatum; v. lat. concordare = übereinstimmen). Seit dem 15. Jh. wurden Verträge zwischen dem Hl. Stuhl und weltl. Herrschern als Konkordat bezeichnet. Vertragsgegenstände konnten sein: die Besetzung kirchl. Ämter, Bistumsgrenzen, Rechtspositionen im Ehe- oder Schulrecht usf. Bei...
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Konkordat (lat.), "Vereinbarung" zwischen Staat und Kirche über Verhältnisse der letztern innerhalb des Gebiets des erstern. Früher, besonders solange die Bischöfe selbst Landesherren waren, wurden vielfach Konkordate zwischen den Bischöfen und den weltlichen Landesherren abgeschlossen; heute wird die Be-^[folgende Seite]
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