
Im § 421j SGB III ist die Entgeltsicherung für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, geregelt. Im Falle der Erwerbslosigkeit oder der drohenden Arbeitslosigkeit werden Anreize für eine Arbeitsaufnahme geboten.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42811

Im § 421j SGB III ist die Entgeltsicherung für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, geregelt. Im Falle der Erwerbslosigkeit oder der drohenden Arbeitslosigkeit werden Anreize für eine Arbeitsaufnahme geboten.
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