
Wechsel, den der Aussteller unvollständig ausgefüllt weitergibt. Der Empfänger eines Blankowechsels ist ermächtigt, den Wechsel im Rahmen getroffener Vereinbarungen selbst auszufüllen, wobei die Haftung beim Aussteller bleibt.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42719

Mit Blankowechsel wird ein Wechsel bezeichnet, den der Wechselgeber (Akzeptant) unvollständig ausgefüllt aber mit Unterschrift versehen an den Wechselnehmer begibt und diesen Ermächtigt die fehlenden Eintragungen vorzunehmen. Füllt der Wechselnehmer den Wechsel absprachewidrig aus (setzt z.B. eine zu hohe Wechselsumme ein) und gibt ihn weiter, ...
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https://www.lexexakt.de/glossar/blankowechsel.php
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