
Akzept ist die schriftliche Erklärung auf der Wechselurkunde, dass der Wechsel angenommen wird. Im kaufmännischen Sprachgebrauch wird als Akzept auch der angenommene Wechsel bezeichnet. Die Annahme des Wechsels muss unbedingt erklärt werden, sie kann sich jedoch auch nur auf einen Teil der Wechselsu...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/a/Lexikon_Akzept.htm

Akzept, Annahmeerklärung auf einem Wechsel durch die Unterschrift des Akzeptanten. Das Akzept verpflichtet den Bezogenen (denjenigen, der die Wechselsumme zahlen soll), den Wechsel bei Fälligkeit zu bezahlen (Art. 28 Wechselgesetz)
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40014

Das Annehmen eines gezogenen Wechsels durch den Hauptschuldner nennt man Akzept. Eine Zahlungsverpflichtung des Bezogenen resultiert hieraus. . Wenn der Hauptschuldner einen gezogenen Wechsel akz..
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40206

Der Begriff Akzept wird in der Praxis in doppeltem Sinne gebraucht: (1) Gezogener Wechsel, der vom Bezogenen (dem Hauptschuldner) akzeptiert, das heißt angenommen worden ist. Dadurch tritt zu der Zahlungsanweisung eine Zahlungsverpflichtung des Bezogenen. Einen noch nicht akzeptierten, gezogenen Wechsel bezeichnet man als Tratte. Man unter...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42012

1. die schriftliche Annahmeerklärung des Bezogenen auf der linken Seite des -»Wechsels, den Wechselbetrag am Verfalltag zu zahlen. 2. der mit dem Annahmevermerk versehene Wechsel selbst. Beim Akzeptkredit akzeptiert die Bank einen von einem (besonders zuverlässigen) Kunden auf sie gezogenen Wechsel....
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

Akzẹpt das, allgemeine Annahme, z. B. eines Angebots; auf einem Wechsel die Erklärung des Bezogenen (Akzeptanten), dass er den Wechsel zur Verfallzeit einlösen werde; auch der angenommene Wechsel selbst.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

- (Wechselrecht) Wechselrecht[das; lateinisch] 1. Annahmevermerk des Bezogenen (Trassaten) auf einem gezogenen Wechsel (Tratte) ; muss unterschrieben sein. Der Bezogene wird dadurch Akzeptant und verpflichtet sich durch die Begebung zur Zahlung der Wechselsumme bei Fälligkeit. - ...
- Ak¦zept [n. 1 ] 1 durch Unterschrift angenommen...
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Rechtsgültige Unterzeichnung eines gezogenen Wechsels durch den Bezogenen, der dadurch wechselmässig verpflichtet wird (vgl. Wechselstrenge). Unter Akzept versteht man auch einen akzeptierten Wechsel. Gegensatz: Tratte.
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Mit Akzept wird die Willenserklärung bezeichnet, mit der der Bezogene eines Wechsel diesen akzeptiert, d.h. sich verpflichtet, an den Remittenten den im Wechsel vom Aussteller genannten Betrag zu zahlen.
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Als Akzept gilt einerseits die Annahme eines gezogenen Wechsels durch den Bezogenen, andererseits der angenommene Wechsel selbst, vor allem bei Betrachtung aus der Sicht des Bezogenen. Der Bezogene akzeptiert durch das `Querschreiben†œ den Wechsel und verpflichtet sich damit zur Zahlung. Zum Akzept kann der Wechsel bis zum Verfall jederz...
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(Börse & Finanzen) Ein Akzept ist ein gezogener Wechsel, der vom Bezogenen (dem Hauptschuldner) akzeptiert, das heißt angenommen worden ist. Dadurch tritt zu der Zahlungsanweisung eine Zahlungsverpflichtung des Bezogenen. Das Gegenstück zum Akzept ist die Tratte, die hingegen keine Unterschrift des...
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Accept Order
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1. die schriftliche Annahmeerklärung des Bezogenen auf der linken Seite des -»Wechsels, den Wechselbetrag am Verfalltag zu zahlen. 2. der mit dem Annahmevermerk versehene Wechsel selbst. Beim Akzeptkredit akzeptiert die Bank einen von einem (besonders zuverlässigen) Kunden auf sie gezogenen Wechsel . Der Kunde kann das Bankakzept bei einer and.....
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1. Annahmevermerk des Bezogenen (Trassaten) auf einem gezogenen Wechsel (Tratte) ; muss unterschrieben sein. Der Bezogene wird dadurch Akzeptant und verpflichtet sich durch die Begebung zur Zahlung der Wechselsumme bei Fälligkeit. – 2. Der angenommene (akzeptierte) Wechsel.
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