
In vielen Straftatbeständen begrifflich vorausgesetzte Mitwirkung mehrerer Personen. Zu unterscheiden sind: Konvergenzdelikte, also solche, bei denen mehrere in derselben Weise auf ein deliktisches Ziel hin tätig werden (z.B. § 121, Gefangenenmeuterei). Hier ist jeder Mitwirkende als Täter strafbar. Begegnungsdelikte: Solche...
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Von notwendiger Teilnahme spricht man, wenn ein Straftatbestand so gefasst ist, dass die Begehung die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt, z.B. der Beischlaf unter Verwandten gemäß § 173 StGB. Bei den sog. Begegnungsdelikten, bei denen der Beteiligte Opfer ist (z.B. § 174 sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), bleibt dieser straflos,...
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