
Mit in contra proferentem wird die Auslegungsregel bezeichnet, dass Zweifel bei der Auslegung eines Schriftstücks zu Lasten des Erstellers gehen. Beispiel: Gemäß § 305c BGB gehen z.B. Zweifel bei der Auslegung von allgemeinen Geschäfsbedingungen zu Lasten des Verwenders, d.h. in der Regel des Unternehmers.
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