
ist das Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von einer Einwirkung auf die Sache auszuschließen. In altrömischer Zeit ist E. die Gewalt des Hausvaters über Sachgüter unter Einschluss der Vorläufer der beschränkten dinglichen Rechte (z. B. Servituten) und ohne scharfe Grenze gegenüber dem Besitz. Im klassischen römisch...
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Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache, das gegenüber jedem Dritten wirkt. Grundsätzlich berechtigt das Eigentum als unbeschränktes Herrschaftsrecht über eine Sache den Eigentümer dazu, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, z.B. durch Übereignu...
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E. bezeichnet das unbeschränkte, dingliche Recht, über eine Sache frei bestimmen, verfügen und auf diese einwirken zu können, sowie das Recht, andere davon auszuschließen, sofern die in der Rechtsordnung gezogenen Grenzen (z.B. Gesetze, Rechte Dritter) nicht überschritten werden. E. wird üblicherweise durch Übereignung (z.B. Kauf) oder Erbf...
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(belongings, estate, ownership, possession, property, proprietary, proprietorship, title of property) Das weitestgehend uneingeschränkte innere und 䵟ere Verfügungsrecht über eine materielle oder immaterielle Sache. E. steht einer rechtsfähigen ...
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(belongings, estate, ownership, possession, property, proprietary, proprietorship, title of property) Das weitestgehend uneingeschrnkte innere und uere Verfgungsrecht über eine materielle oder immaterielle Sache. E. steht einer rechtsFähigen Person (oder Personenmehrheit) nach Eigentumserwerb zu. Diese Person nennt man Eigent...
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Das E. meist in der Form eines Häuschens ersetzt in unserem Lohnsklavenzeitalter die Galeerenketten früherer Zeiten. Die Fesselung ist perfekt und hält ein Leben lang, der Arbeitswille wird mit der Lohnpeitsche wachgehalten. E. ist der Eckstein eines brutalen Ausnutzungssystems. Und dennoch herrscht kein Mangel mehr ...
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Das Eigentum ist das umfassendste Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrecht über Grund und Boden oder sonstige Gegenstände. Regelungen zum Eigentum finden sich insbesondere im Privatrecht (BGB), im Staatsrecht (Grundgesetz), im Steuer- und Völkerrecht.
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Die Art der Eigentumsordnung ist konstituierend für das Sozial- und Wirtschaftssystem einer Gesellschaft. Denn Eigentum bedeutet das im Ansatz alleinige Innehaben, Disponieren und Nutzenkönnen wirtschaftlich handelbarer Güter. In Deutschland zählt das Privateigentum, also die grundsätzliche Zuweisun...
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Eigentum ist das umfassende Herrschaftsrecht, das eine Person an einer Sache haben kann.
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Artikel 14 des Grundgesetzes schützt das Recht des Eigentümers, über eine Sache nach Belieben zu verfügen und andere vor jeglichen Einwirkungen auszuschließen. Der Eigentümer hat dieses umfassende Recht, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Anders der Besitz: Eigentümer ist, wem die Sache rechtlich gehört, Besitzer, w...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42687

Das Eigentum ist das Recht an einer Sache.
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engl.: Property Themengebiet: Planung Bedeutung: Das vollständige und ausschließliche Herrschaftsrecht über eine Sache innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung. Das Eigentum verpflichtet; sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Sozialbindu...
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https://www.geoinformatik.uni-rostock.de/einzel.asp?ID=-796074885

english: property; title; ownership †¢ öffentlich rechtliche Position Das Eigentum ist durch Artikel 14 des Grundgesetzes öffentlich rechtlich gewährleistet. In diesem Sinne bezieht sich das Eigentum nicht nur auf Sachen, sondern auch auf Forderungen und Rechte, z.B. Urheberrechte, unwiderrufliche Konzessionen und dergleichen Zusätzlich ge...
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https://www.immobilien-fachwissen.de/lexikon/lexikon.php?UID=261420905

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Eigentum und Besitz oft benützt, ohne den juristischen Unterschied zu bedenken. Im gesetzlichen Sinne ist der Besitzer diejenige Person, die eine Sache tatsächlich hat. Der Eigentümer kann vom Besitzer verschieden sein. Der Eigen...
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https://www.kredit-engel.de/kredit-lexikon/e/eigentum/

Das umfassende Recht an einer Sache nennt man Eigentum. Beschränkungen des Eigentums durch einen Vertrag oder das Gesetz sind möglich.
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Eigentum (mhd. eigenschaft, eigentuom = freies Besitzrecht; v. eigen = was man hat; als Gegensatz zu Allmende und Lehen). In der Rechtssprache des MA. löste der Begriff 'Eigentum' den der 'Gewere' ab, als im Sachenrecht streng zwischen 'Besitz' (possessio) und 'Eigentum' (proprietas, dominium) u...
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https://www.mittelalter-lexikon.de/
(Börse & Finanzen) Eigentum sind Vermögenswerte, wie Land oder Gegenstände, die jemand besitzt...
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https://www.onpulson.de/lexikon/1168/eigentum/

Eigentum (Dominium), die rechtliche Herrschaft über eine Sache, das vollkommenste der dinglichen Rechte, insofern der Eigentümer die Sache gebrauchen, über deren Substanz beliebig verfügen, sie verändern, zerstören, aufgeben, auf einen andern übertragen, andre von Einwirkung auf die Sache abhalten, die Sache von jedem dritten widerrechtliche...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

Das im Rahmen einer Rechtsordnung umfänglichste Herrschafts- und Verfügungsrecht, das eine natürliche oder juristische Person über eine Sache ausüben kann. Eigentum zählt zu den Vermögensrechten. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Eigentum und → Besitz vielfach gleichgesetzt. Tatsächlich bezieht sich der Besitzbegriff jedoch nur auf die...
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(Text von 1930) Eigentum. Das '
rechtlich Meine (meum iuris)' ist 'dasjenige, womit ich so verbunden bin, daß der Gebrauch, den ein anderer ohne meine Einwilligung von ihm machen möchte, mich lädieren würde. Die subjektive Bedingung der Möglichkeit des Gebrauchs überhaupt ist der
Besitz&l...Gefunden auf
https://www.textlog.de/32188.html

(Text von 1910) Habe
1). Habseligkeit
2). Gut
3). Vermögen
4). Besitz
5). Eigentum
6). Gut und
Habe bezeichnen beide die Dinge, die dem Menschen als Besitztum gehören, nur bezeichnen sie diese von verschiedenen Seiten.
Gut nämlich drückt aus, daß das, was d...
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https://www.textlog.de/synonyme-besitz-eigentum.html

ist das Recht auf die vollständige und ausschließliche Herrschaft über eine Sache. Vom E. zu unterscheiden ist der Besitz, der schon durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben wird (§§ 854 ff. BGB.). Nach § 903 BGB. kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz o...
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(bürgerliches Recht) die umfassende rechtliche Herrschaft über Sachen im Gegensatz zum Besitz als der tatsächlichen Sachherrschaft; möglich als Allein-Eigentum, Mit-Eigentum und Gesamthands-Eigentum, nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland dagegen nicht als Obereigentum und Untereigentum. Nach § 903...
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(Verfassungsrecht) über das Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts hinaus auch die Herrschaft über Vermögensrechte aller Art; in diesem Umfang schon durch die Weimarer Verfassung (Art. 153), jetzt durch das GG und früher mit Ausnahme des besonderen Bestimmungen unterworfenen Eigentums an Produktionsmitteln (Fabriken,...
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https://www.wissen.de//lexikon/eigentum-verfassungsrecht
(Wirtschaft) die nur durch die vom Staat gesetzte Rechtsordnung eingeschränkte Verfügungsmacht über Wirtschaftsgüter (bewegliche und unbewegliche Sachen, Wertpapiere). Jede Wirtschaftsordnung wird entscheidend durch den geltenden Eigentumsbegriff bestimmt; der Marktwirtschaft (kapitalistische Wirtschaft) entspricht das Privat...
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