
Eigentumserwerb bezeichnet die rechtmäßige Aneignung von Eigentum: ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentumserwerb

ist der Erwerb des Eigentums. Er erfolgt anfangs originär (ursprünglich) durch Aneignung. Später verdrängt der (abgeleitete) E. durch Rechtsgeschäft (Übergabe auf Grund eines Titels, Einigung und Übergabe) den ursprünglichen E. Daneben steht der E. durch Hoheitsakt.. Lit.: Kaser §§ 24ff.; Köbler, DRG 40, 61, 163; Brandt, H., Eigentumserw...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Die regelmäßige Form des Eigentumserwerbs ist der abgeleitete (derivative) Erwerb durch Eigentumsübertragung, daneben auch der Erwerb vom Nichtberechtigten (gutgläubiger Erwerb). Ursprüngliche (originäre) Eigentumserwerbsarten sind die Aneignung herrenloser Sachen, die Ersitzung und Buchersitzung, d...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/E/Eigentumserwerb.htm

Rechtlicher Vorgang, bei dem eine Person (oder mehrere Personen gemeinsam) das weitestgehend uneingeschränkte Verfügungsrecht über eine materielle oder immaterielle Sache bekommt. Die Person kann die Sache dann nutzen, vermieten, verleihen, verpa...
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https://www.computer-automation.de/lexikon/?s=2&k=E&id=27346&page=1

Rechtlicher Vorgang, bei dem eine Person (oder mehrere Personen gemeinsam) das weitestgehend uneingeschrnkte Verfgungsrecht über eine materielle oder immaterielle Sache bekommt. Die Person kann die Sache dann nutzen, vermieten, verleihen, verpachten, verkaufen oder sogar eigenmchtig zerstren. Rechtsgeschfte wie Kauf, Schenku...
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https://www.elektroniknet.de/lexikon/?s=2&k=E&id=27346&page=1

Die regelmäßige Form des Eigentumserwerbs ist der abgeleitete (derivative) Erwerb durch Eigentumsübertragung, daneben auch der Erwerb vom Nichtberechtigten (gutgläubiger Erwerb). Ursprüngliche (originäre) Eigentumserwerbsarten sind die Aneignung herrenloser Sachen, die Ersitzung und Buchersitzung, die Verbindung, die Vermischung und Verarbeit...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/E/Eigentumserwerb.html

. Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist die in vorgeschriebener Form erklärte Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (s. Auflassung)und, sofern für das Grundstück ein Grundbuchblatt angelegt ist, die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (s. Grundbücher) erforderlich...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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