(Börse & Finanzen) Das Börsengesetz (BörsG) setzt für die Zulassung von Wertpapieren einer zur Aktiengesellschaft umgewandelten Unternehmung zum Handel eine Karenzzeit von 1 Jahr nach Eintrag ins Handelsregister. Diese Frist wird als Zulassungsfrist bezeichnet. © Onpulson.de
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Für die Zulassung von Aktien einer zur AG umgewandelten Unternehmung zum Börsenhandel setzt das BörsG eine Karenzzeit von 1 Jahr nach Eintragung ins Handelsregister fest. Es muß ferner die erste Jahresbilanz nebst GuV-Rechnung veröffentlicht sein; Ausnahmen können durch die Landesregierung genehmigt werden.
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