[Achtung: Schreibweise von 1811] adj. et adv. zur Würde und Gewalt eines Vogtes im höhern Verstande gehörig, darin gegründet. Die vogteyliche Gerichtbarkeit. Ingleichen zur Vogtey, d. i. dem Bezirke eines Vogtes, gehörig. Die vogteylichen Grenzen.
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