
Von Tatbestandswirkung spricht man bei Urteilen, wenn ein Urteil Tatbestandsvoraussetzung einer anderen Norm ist. So setzt z.B. § 54 Nr. 1 AufenthG für eine Ausweisung eine Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe voraus. Verlangt die Norm nicht die Rechtskraft, wie z.B. § 54 Nr. 1 AufenthG, ist nicht Voraussetzung für die Tatbestands...
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