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Schenkung Logo #42000 Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt ({§|516|bgb|juris} Abs. 1 BGB). == Schenkungsvertrag == Wird eine Leistung schenkweise versprochen, liegt ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (ein Vertrag) vor. Dieses ist aber...
Gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Schenkung

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Schenkung Logo #42015ist die Hingabe eines Gegenstandes auf Dauer an einen anderen. Im klassischen römischen Recht ist die (lat. donatio zunächst nur ein Rechtfertigungsgrund für eine unentgeltliche Zuwendung, im spätantiken römischen Recht teils ein formbedürftiges Handgeschäft, teils ein Zuwendungsgrund, teils ein Konsensualvertrag. Die S. unter Ehegatten ist ...
Gefunden auf https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

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Schenkung Logo #42072Eine Schenkung ist ein Vertrag, durch den jemand unentgeltlich einen Vermögenswert an einen anderen überträgt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.. Die Schenkung als solche ist formlos (sog. Handschenkung). Ein Schenkungsversprechen dagegen bedarf zur Wirksamkeit der notar...
Gefunden auf https://www.anwalt24.de/lexikon

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Schenkung Logo #42065Im Gegensatz zu einer Erbschaft handelt es sich bei einer Schenkung um eine Zuwendung unter Lebenden. Rechtlich gesehen ist die Schenkung ein Vertrag zwischen dem Zuwender und dem Beschenkten. Der Vertrag wird mit der Übergabe des Geschenks wirksam. Nur bei einer Schenkung von Grundeigentum muß der ...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

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Schenkung Logo #42083Einer Schenkung ist eine Vermögenübertragung unter Lebenden. Als Schenkung gilt: jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, die zu einer Bereicherung führt; die Bereicherung des Ehegatten durch die Vereinabrung des ehelichen Güterstandes der 'Gütergemeinschaft', di...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42083

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Schenkung Logo #42134Schenkung, Vertrag über eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Die sofort vollzogene Schenkung (Handschenkung) bedarf keiner besonderen Form. Für das Schenkungsversprechen ist dagegen notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Der Formmangel wird du...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

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Schenkung Logo #42834Die Schenkung ist ein im 2. Buch des BGB geregelter Vertrag. Definiert wird die Schenkung als Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, und beide Teile (Schenker und Beschenkter) darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll (§ 516 BGB). Ein Schenkungsvertrag bedarf zur Wirksamkeit der notarie...
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/schenkung.php

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Schenkung Logo #40010Ein Vertrag über die unentgeltliche Zuwendung von Vermögensgegenständen wird Schenkung genannt. Verpflichtung und Erfüllung fallen bei der Handschenkung zusammen. Der notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens, bedarf die nicht sofort vollzogene Schenkung zu ihrer Wirksamkeit.
Gefunden auf https://www.mein-wirtschaftslexikon.de/s/schenkung.php

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Schenkung Logo #42295Schenkung (Donatio), im weitern Sinn jeder Akt der Liberalität, d. h. jede Handlung, vermöge deren man jemand aus freier Gunst irgend welchen Vorteil zuwendet; im engern und eigentlichen Sinn der Vertrag, vermöge dessen jemand (Schenker, Schenkgeber, Donator) einen andern (Schenknehmer, Donatar) durch Veräußerung eines Vermögensgegenstandes a...
Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

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Schenkung Logo #42880Im Gesetz wird die Schenkung definiert als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem eigenen Vermögen einen anderen bereichert. Dabei sind sich beide Parteien darüber im Klaren, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Schenkungen finden nicht immer nur im kleinen Rahmen statt. Neben den üblichen Geburtstagsgeschenken werden auch gr.....
Gefunden auf https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/schenkung/schenkung.htm

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Schenkung Logo #42871vertragliche, unentgeltliche Vermögensübertragung, durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird (§§ 516 – 534 BGB). Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. Der Schenker kann die Vollziehung eines Schenkungsversprechens nur wegen Bedürftigkeit verweigern. Aus diesem Grund sowie wegen groben Und...
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