
Mit Prozesskostenvorschuss wird der Anspruch eines Ehegatten gemäß § 1360a BGB auf Übernahme der Prozesskosten im Wege eines Vorschusses bezeichnet Gemäß § 1361 Abs. 4 BGB gilt dies auch bei Getrenntlebenden. Der Anspruch besteht nur soweit der Anspruchsteller bedürftig ist und der in Anspruch genommene Ehegatte leistungsfähig ist. Zudem m...
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