
(lat. dominium [N.] directum) ist im gelehrten Recht vom Hochmittelalter bis zum 19. Jh. die Rechtsstellung des Obereigentümers (z. B. Lehnsherrn) eines im geteilten Eigentum stehenden Gegenstandes (z. B. Lehen). Es wird in verkennender Ausdehnung einer römischen Quellenstelle über einen Herausgabeanspruch des Erbpächters entwickelt. Es entspri...
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Im alten deutschen Recht bezeichnete man mit Obereigentum die Rechte des Lehnsherrn am Grundstück, während das Untereigentum das Recht auf Nutzung durch den Lehnsnehmer gewährte. Das gültige Sachenrecht kennt stattdessen die Unterscheidung in Eigentum und Besitz.
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Obereigentum (lat. dominium directum). Im gelehrten Recht des HMA. die Rechtsstellung des Obereigentümers (z.B. des Lehnsherrn) an einer in geteiltem Eigentum befindlichen Sache. So hatte z.B. ein Grundherr Obereigentum an einem ausgegebenen Lehen, an welchem der Lehnsnehmer das Nutzeigentum hatte. ...
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Obereigentum , im deutschen Privatrecht Bezeichnung für das nach Abzug des vollständigen Nutzungs- und Gebrauchsrechts an einer Sache, wie es namentlich dem Vasallen am Lehnsgut zusteht, verbleibende Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers; wird auch dominium directum, nuda proprietas genannt (s. Eigentum, S. 374).
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die obere bürgerlich- oder öffentlich-rechtliche Sachherrschaft bei Rechtsordnungen mit geteiltem Eigentum, z. B. das Obereigentum des Lehns- und Grundherrn im Verhältnis zum Untereigentum des Vasallen bzw. Hörigen im deutschen Recht des Mittelalters.
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