[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Nachrecht, des -es, plur. die -e. 1) Rechte oder Gerechtsamen, welche sich erst nach einer geschehenen Sache zu Tage legen; wo es doch nur in einigen Gegenden bey Ertheilung eines Abschiedes u. s f. ist, in welchen man sich die gewöhnlichen Nachrechte vorbehält, d. i. die gegründeten A...
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