
KopplungsgeschäftWird vom Vertragspartner im Vertrag eine inhaltlich artfremde Zusatzleistung gefordert, so spricht man von einem Kopplungsgeschäft. Diese Kopplungsgeschäfte sind ungültig, da es sich dabei um Überraschungsklauseln handelt. Ein Beispiel dafür: Beinhaltet ein Vertrag zwischen Wohnungssuchenden und Makler...
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https://www.mein-wirtschaftslexikon.de/k/kopplungsgeschaeft.php
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