
Bestimmte Unternehmen oder Personen müssen nach GeldwG Vorkehrungen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche missbraucht werden können: Kreditinstitute , Versicherung en, Finanzdienstleistungsunternehmen , Finanzunternehmen , Edelmetallhändler, Spielbanken sowie bestimmte weitere Unternehmen und Personen. Vorkehrungen sind: 1. Bestimmung ein......
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/geldwaesche-interne-sicherungsmass
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