
Laut § 26 des österreichischen Punzierungsgesetzes versteht man darunter Gegenstände, die mit Platin, Gold oder Silber überzogen sind. Diese dürfen nur als unechte Gegenstände feilgehalten werden und keine Bezeichnungen oder Benennungen erhalten, die zur Verwechslung Anlass geben könnten. Der Fgh. der Auflage darf nicht angegeben werden - Ü...
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