
Eine auf rechtsgeschäftlicher Stiftung beruhende Bindung des Familiengutes. Adeliges Familienvermögen (meist Grund und Boden) sollte ungeteilt in der Hand eines Familienmitglieds bleiben, der Inhaber des Fideikommiss bei Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen beschränkt sein. Ziel war die Sicherung der sozialen Stellung und der vermög...
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https://austria-forum.org//af/AEIOU/Fideikommiss

fideicommissum, Familienfideikommiss
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Ein durch Stiftungsakt geschaffenes unveräußerliches und unteilbares, einer bestimmten Erbfolge unterliegendes Vermögen, das üblicherweise auch nicht belastet werden durfte. Im wesentlichen nach spanischem Vorbild ausgebildet, verbreitete es sich nach dem 30jährigen Krieg auch im römisch-deutschen Reich. Die Erbfolge in den üblicherweise ade...
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https://www.adelsrecht.de/Lexikon/F/Fideikommiss/fideikommiss.html

Fide
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Fideikommiss (lat. fidei commissum = zu treuen Händen anvertraut). Zur Festigung des adligen Familienvermögens wurde vor allem Grundbesitz für unveräußerlich und unteilbar erklärt. Dieser Fideikommiss genannte Erbteil sollte stets ungeschmälert in die Hand eines einzigen Familienmitglieds kommen, da...
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Fideïkommíß (Fideicommissum), nach röm. Recht ursprünglich im Gegensatz zu dem an strenge Formen gebundenen Legat (s. d.) jede formlose letztwillige Verfügung, deren Erfüllung bloß dem Gewissen (fidei) des Erben überlassen und deren Vollzug nicht erzwingbar war. Nachdem im Lauf der Zeit durch Beseitigung der Förmlichkeiten für Legate die...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

unveräußerliche und nur als Ganzes vererbliche Vermögensmasse, deren Inhaber nur über ihre Erträge verfügen kann; meist (besonders adliger) Großgrundbesitz; in Deutschland durch die Weimarer Verfassung verboten, in Österreich 1919 abgeschafft. Das schweizerische ZGB untersagt die Neuerrichtung von Fideikommissen (Art. 335 ZGB).
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