
Bei einzelnen Grundrechten (z.B. Art. 1 I GG) ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass sie über die Gewährung subj. Rechte hinaus zugleich den Bestand bestimmter Rechtseinrichtungen garantieren. Der Staat ist dazu verpflichtet, die Ausübung des Grundrechts i.R.d. Möglichen umfassend zu fördern, ggf. eine entsprechende Org...
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