
Ein Einkommen des Kindes (z.B. Kindergeld, Ausbildungsvergütung oder Zinsen) wird beim Bedarf, gemindert um einkommensbedingte Aufwendungen, voll angerechnet. Bei Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % abgerechnet werden (10.2.3. der Richtlinien OLG Frankfurt/Main). Andere OLGs sehen hier teilweise abweichende Regelungen vor. Dabei ist aber zu...
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