
Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz ist an gewisse Einkommensgrenzen gekoppelt. Das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden, darf bei Alleinstehenden 27.000 DM und bei Ehegatten 54.000 DM nicht überschreiten.
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