
(Artikel 11 der EU-Richtlinie 2003/48/EG) (1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erheben Belgien, Luxemburg und Österreich während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 während der ersten drei Jahre der Übergangszeit eine...
Gefunden auf
https://www.oenb.at/Service/Glossar.html?letter=A

Zinszahlungen von österreichischen Zahlstellen an in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige natürliche Personen. Sie beträgt derzeit 15%. Damit soll verhindert werden, dass Zinseinkünfte innerhalb der Europäischen Union unbesteuert lukriert werden können. Der Abzug erfolgt im Allgemeinen - wie bei der Kapitalerstragsteuer ...
Gefunden auf
https://www.oenb.at/Service/Glossar.html?letter=A
Keine exakte Übereinkunft gefunden.