
1. Deckungsanschaffung . 2. Wird ein bestimmtes Handelsgeschäft nicht erfüllt, kann in den in Frage kommenden Fällen die Gläubigerbank den Kauf (Deckungskauf) bzw. Verkauf ( Deckungsverkauf ) anderweitig vornehmen. Dies muss i. d. R. im Wege öffentlicher Versteigerung oder durch dazu öffentlich bestellte Handelsmakler erfolgen.
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Börsengeschäft, bei dem man sich in Spekulation auf Kursdifferenzen ( Differenzgeschäft ) nachträglich Waren bzw. Wertpapiere beschafft, die man schon anderweitig angeboten oder verkauft hat. Dieses Verkaufen im Voraus heißt Fixen.
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