
Von gestufter Beweilast spricht man insbesondere im Arbeitsrecht, wenn die Beweislast durch Auskunftsansprüche abgeschwächt ist. So muss der Arbeitnehmer grundsätzlich die fehlerhafte Sozialauswahl beweisen hat aber gemäß § 1 Abs. 3 S. 2, 2. Halbsatz KSchG einen materiellen Anspruch auf Auksunft bezüglich der Daten. Macht er diesen geltend, ...
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