
Bauhandwerkersicherung, der Anspruch eines Unternehmers (Bauhandwerker) gegen den Bauherrn (Besteller) auf Sicherheitsleistung für die vom Bauhandwerker zu erbringenden Vorleistungen bei der Erstellung eines Bauwerks. Nach § 648 a BGB kann der Unternehmer die Vorleistung verweigern, wenn eine Siche...
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§648a BGB - Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen.
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