[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. zur Genüge kneten, so lange kneten, als nöthig ist; bey den Bäckern auswirken. Ingleichen, aufhören zu kneten, Hos. 7, 4. Daher die Ausknetung in der ersten Bedeutung. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_4_4219