I. Nutzungsrecht II. Eigentums-, Anwartschafts- und Nutzungsrechte verschiedener Art an Liegenschaften, oder insbesondere zugunsten der Gutsherrschaft: auf die unverteilten Grundstücke oder auf Straßen und Plätze der Dörfer Gefunden auf https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=drw&index=lemmata&te
Auenrecht (Aurecht, Angerrecht), das Recht, einen Anger in der Mitte eines Dorfs an den Dorfstraßen, andern öffentlichen Wegen oder neben Gehöften (in Schlesien "Aue" genannt) als Eigentum zu behandeln, kam früher in Schlesien als ein Vorrecht der Grundherrschaft vor. Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html