
Gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B kann (muß also nicht) der Auftraggeber / Bauherr die Abnahme verweigern, solange wesentliche Mängel der vertraglich geschuldeten Bauleistung vorliegen, die beseitigt werden müssen. Unwesentliche Mängel berechtigen beim VOB-Vertrag nicht zur Abnahmeverweigerung. Anders ist dies beim BGB-Werkvertragsrecht. Hier berechtig...
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https://www.holzwurm-page.de/lexholz/lexholza.htm
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