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Widerruf Logo #42000 Widerruf bezeichnet die Zurücknahme einer früher gemachten Aussage durch Behauptung des Gegenteils, insbesondere als Siehe auch: ...
Gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Widerruf

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Widerruf Logo #42000[Verwaltungsakt] - Der Widerruf gemäß {§|49|vwvfg|juris} Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG), wobei in den einzelnen Bundesländer fast gleichlautende LVwVfG bestehen, kennzeichnet nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Zuständig für den Widerruf ist ge...
Gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Widerruf_(Verwaltungsakt)

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Widerruf Logo #42015ist im Privatrecht eine Willenserklärung, die eine noch nicht endgültig wirksame Willenserklärung von Anfang an beseitigen soll, bzw. im Verwaltungsrecht die Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Der privatrechtliche W. ist bereits dem römischen Recht bekannt. Der öffentlichrechtliche W. wird erst mit der dogmatischen Verfestigung d...
Gefunden auf https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

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Widerruf Logo #40138[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Widerruf, des -es, plur. inus. die förmliche Erklärung seiner geänderten Überzeugung oder Gesinnung, die Aufhebung einer Behauptung oder eines Befehles, durch eine nachfolgende Erklärung Widerruf thun, etwas widerrufen. Wenn er sein Wort einmahl gegeben hat, so ist an keinen Widerruf...
Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009134_6_2_2008

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Widerruf Logo #42134Widerruf, Revokation, das Rückgängigmachen einer Willensäußerung. Nach bürgerlichem Recht kann nur in bestimmten Ausnahmefällen widerrufen werden, besonders bei Schenkung, Vollmacht, Testament oder Verbraucherverträgen. Ansonsten können Verträge bei entsprechendem Widerrufvorbehalt für nicht gültig ...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

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Widerruf Logo #42047Der Widerruf kann in verschiedenen Sichtweisen verwendet werden. Zum Einen stellt der Widerruf die Aufhebung unter Rücknahme eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes dar. Zum Anderen existiert im Vertragsrecht der Widerruf zur Rücknahme einer bereits abgegebenen Willenserklärung. Durch diese Art des Widerrufs wird zum Beispiel ein Kaufvertrag als...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42811

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Widerruf Logo #42811Der Widerruf kann in verschiedenen Sichtweisen verwendet werden. Zum Einen stellt der Widerruf die Aufhebung unter Rücknahme eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes dar. Zum Anderen existiert im Vertragsrecht der Widerruf zur Rücknahme einer bereits abgegebenen Willenserklärung. Durch diese Art des Widerrufs wird zum Beispiel ein Kaufvertrag als...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42811

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Widerruf Logo #40050Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der eine frühere, in der Regel noch nicht endgültig wirksam gewordene Erklärung rückwirkend aufgehoben wird. Das Gesetz gewährt nur in besonderen Fällen ein Recht auf Widerruf. Die Voraussetzungen für den Widerruf sind jeweils verschieden.
Gefunden auf https://www.gbt.ch/Lexikon/W/Widerruf.html

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Widerruf Logo #42295Widerruf (Revocatio), die Erklärung, daß man von einer bestimmten vorher abgegebenen Äußerung (Behauptung, Zusage, Mitteilung etc.) abstehe. Er ist ein erzwungener, wenn man durch äußere Mittel dazu genötigt, ein freiwilliger, wenn er bloß aus innern Beweggründen gethan wird; ein ausdrücklicher, wenn er in klaren, bestimmten Worten, ein s...
Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

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Widerruf Logo #42871(Beamtenrecht) die jederzeit mögliche Aufhebung des Beamtenverhältnisses eines Widerrufsbeamten (Beamter auf Widerruf) durch dessen Dienstvorgesetzten.
Gefunden auf https://www.wissen.de//lexikon/widerruf-beamtenrecht

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Widerruf Logo #42871(bürgerliches Recht) die Zurücknahme einer Willenserklärung bzw. eines Auftrags, Darlehnsversprechens oder Testaments oder einer Schenkung oder Vollmacht. – Widerruf im österreichischen bürgerlichen Recht gibt es von der Anweisung (§ 1403), Auslobung (§ 860a), Enterbung (§ 772), Schenkung (§§ 946...
Gefunden auf https://www.wissen.de//lexikon/widerruf-buergerliches-recht

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Widerruf Logo #42871(Verwaltungsrecht) die Aufhebung von rechtmäßigen Verwaltungsakten durch die Behörde, regelmäßig nur bei besonderem Widerrufsvorbehalt, bei der Nichterfüllung von Auflagen und bei nachträglicher Änderung der Rechts- oder Sachlage. Rücknahme.
Gefunden auf https://www.wissen.de//lexikon/widerruf-verwaltungsrecht
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