
Von einem Widerrufsvorbehalt spricht man bei einem Vorbehalt, der ein Recht zur einseitigen Änderungen einzelner Vertragsbedingungen gewährt. Der Widerruf darf nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (§ 311 BGB). Eine Widerrufsvorbehalt kann auch durch dreimalige Auszahlung unter Vorbehalt nachträglich wirksam werden (ErfK § 77 BetrVG Rn. ...
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