Die Berechtigung, sich nach einem bestehenden oder künftigen Besitz zu nennen; dies geschah durch Anfügung der Präposition †œvon†`, †œzu†` oder (bei mehreren Besitzungen) †œund†` und des Namens des Besitzes nach dem Familiennamen. Gefunden auf https://www.adelsrecht.de/Lexikon/P/Privelegium_denominandi/privelegium_den