
Der Gläubiger des Anspruchs auf Überlassung der Mietsache und der Schuldner der Miete in einem Mietverhältnis.
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https://www.lexexakt.de/glossar/mieter.php

Eine natürliche oder juristische Person, die eine Sache (z. B. Wohnung, Büroeinheit, Geschäftshaus, Einzelhandelsimmobilie) gegen Zahlung eines regelmäßig zahlbaren Entgeltes von einem Dritten zur befristeten Nutzung übernimmt bzw. überlassen bekommt.
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https://www.stalys.de/data/ix04.htm
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