[Achtung: Schreibweise von 1811](nicht gebräuchlich) verb. reg. neutr. et recipr. welches nur in Niedersachsen, und bey den Niedersächsischen Hochdeutschen üblich ist. 1) Jemanden bezähmen lassen, ihm seinen Willen lassen; in welcher Bedeutung es auch 2 Sam. 16, 11, heißt laßt ihn bezähmen, laßt ihn thun was ... Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_4_2_2384