mit persönlichem Objekt I. jemanden aus etwas herausklagen; aus der Stadt, aus dem Besitz, Amt usw. durch Klage ausweisen, auf Ausweisung klagen II. jemanden verklagen, anzeigen, zu Ende klagen B mit sächlichem Objekt: etwas herausklagen, im Klagewege geltend machen Gefunden auf https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=drw&index=lemmata&te
[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1) Durch eine gerichtliche Klage auf das Äußerste bringen. Er ist schon ausgeklagt. Eine ausgeklagte Schuld, ein ausgeklagter Wechsel. 2) Aufhören zu klagen, als ein Neutrum. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_4_4207