
Die Zweckübertragungslehre besagt, dass ein Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, wie es der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies folgt aus {§|31|urhg|juris} UrhG. Der entsprechende Absatz lautet: Dem Urheber eines Werkes steht die Entscheidung über dessen Nutzung frei. Um eine Nutzung zu gestatten werden Nutzungsrec...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Zweckübertragungslehre
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