
Mit Zuchtmitteln werden Straftaten Jugendlicher oder Heranwachsender geahndet, wenn der Richter eine Jugendstrafe nicht für geboten hält, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 III JGG), so...
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Zuchtmittel, im Jugendstrafrecht eine richterlich zu verhängende, vergleichsweise milde Sanktion zur Ahndung von Straftaten, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, Erziehungsmaßregeln aber nicht ausreichend erscheinen (§§ 13†’16 JGG). Mögliche Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Aufla...
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