
Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, somit nach Beendigung - der vorübergehenden Verwahrung, - des Zolllagerverfahrens, - der aktiven Veredelung, - der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und - der vorübergehende Verwendung oder die Verbringung aus einer Freizone oder Freilager ins Drittland. Abhäng...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42413
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