
Die Kapitalanlagegesellschaft (KAAG) darf nach § 9a für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere an einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit mit der Maßgabe übertragen, dass der Wertpapier-Darlehensnehmer der Kapitalanlagegesells...
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